Unternehmensumwandlung – Teil 18 – Vertragsinhalt
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
4.4.1.2. Vertragsinhalt
Der Mindestinhalt für Spaltungs- und Übernahmevertrag und Spaltungsplan ist nach § 126 UmwG:
- Bezeichnung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger mit Namen oder Firma und Sitz
- Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an den übernehmenden Rechtsträgern;
- Genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG);
- Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch (§ 126 Abs. 1 Nr. 5 UmwG);
- Zeitpunkt (Spaltungsstichtag), von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG);
- Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewähren, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen (§ 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG);
- jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans, der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlussprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird (§ 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG);
- Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen, wobei diese Angaben rein deklaratorischen Charakter haben (Fußnote).
- Bei einer Aufspaltung und Abspaltung sind in den Vertrag oder Plan zusätzlich umtauschbezogene Angaben aufzunehmen, das bedeutet:
- Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 UmwG);
- Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der übernehmenden Rechtsträger oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern, also die Einzelheiten zur Anteilsübertragung (§ 126 Abs. 1 Nr. 4 UmwG);
- Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie den Maßstab für die Aufteilung (§ 126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG).
Bei der Spaltung zur Neugründung hat der Spaltungsplan darüber hinaus den Gesellschaftsvertrag des neuen Rechtsträgers zu enthalten (§§ 135 Abs. 1 S. 1, 125 S. 1 UmwG i.V.m. § 37 UmwG). Außerdem müssen in dem Spaltungsplan die Gesellschaftsorgane bestellt werden.
4.4.1.2.1. Spaltungsfreiheit und Übertragungsfreiheit
Nach dem Grundsatz der Spaltungsfreiheit kann der übertragende Rechtsträger frei bestimmen, welche Vermögensgegenstände auf den/die übernehmenden Rechtsträger übergehen.
Gemäß dem Grundsatz der Übertragungsfreiheit ist es erlaubt auch vinkulierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften (Kölner Komm. UmwG/Simon § 131 Rn. 21 f.) ohne Beachtung der Vinkulierung im Wege der Spaltung zu übertragen. Unter vinkulierten Anteilen versteht man solche Anteile die nur mit Zustimmung der Gesellschaft an andere Personen übertragen werden können. Forderungen können unabhängig von einem Abtretungsverbot durch die Spaltung übertragen werden. Handelt es sich dabei um inhaltlich teilbare Forderungen können sie sogar je zum Teil auf verschiedene Rechtsträger übertragen werden. Vertragsverhältnissen gehen, wie bei der Verschmelzung, ohne Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners über.
4.4.1.2.2. Bestimmtheitsgrundsatz
Die übergehenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens müssen mit hinreichend genau bezeichnet werden, um dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Letztlich wird damit die Erstellung einer Vermögensaufstellung gefordert, in der die
• Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (u.a. Anlage- und Umlaufvermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten),
• Immaterialgüterrechte,
• sonstige Vermögensrechte, nicht bilanzierungsfähige Rechte.
• Verbindlichkeiten und
• nicht vollständig abgewickelte Verträge
im Einzelnen aufgelistet sein müssen.
Es kann zunächst auf Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, die eine Zuweisung der Gegenstände ermöglichen und dem Vertrag bzw. dem Plan als Anlage beigefügt werden. Üblich und völlig ausreichend ist es, in derartigen Inventaren die Gegenstände des Anlagevermögens z.B. über ihre Inventarnummern zu bezeichnen und Geschäftspartner und Arbeitnehmer des Unternehmens durch ihre jeweilige Kunden-, Lieferanten- oder Personalnummer statt durch ihre Namen zu identifizieren (Fußnote). Dies ist sinnvoll, weil derartige Unternehmensinterna sonst als Vertragsbestandteil zum Handelsregister eingereicht werden und dort aufgrund der Registerpublizität des § 9 HGB veröffentlicht werden.
In der Praxis können die genauen Bezeichnungen mehrere Aktenordner füllen. In diesem Fall ist es sinnvoll, die Angaben als Anlage in den Vertrag aufzunehmen. Sollen jedoch nur einige wenige Gegenstände abgespalten werden, können sie direkt in den Vertragstext aufgenommen werden.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
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Monika Dibbelt
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