Unternehmensumwandlung – Teil 20 – Spaltungsprüfung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
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4.4.2.2. Entbehrlichkeit des Spaltungsberichts
Der Spaltungsbericht entbehrlich, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden (§§ 127 Satz 2, 8 Abs. 3 S. 1, 2. Alternative UmwG). Darüber hinaus können die Anteilsinhaber auf den Spaltungsbericht verzichten. Dafür müssen alle Anteilsinhaber ihren Verzicht in notarieller Form beurkunden lassen (§§ 127 S. 2, 8 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. UmwG).
4.4.2.3. Mitteilung der Anteilsinhaber
Der Spaltungsbericht ist den Anteilsinhabern mitzuteilen. Bei Personenhandelsgesellschaften (§§ 125 S. 1, 42 UmwG), Partnerschaftsgesellschaften (§§ 125 S. 1, 45e, 42 UmwG), GmbH (§§ 125 S. 1, 47 UmwG) ist der Spaltungsbericht den Anteilsinhabern spätestens mit der Einladung zur beschließenden Anteilsinhaberversammlung zu übersenden. Bei der Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften ist der Spaltungsbericht von dem Zeitpunkt der Einberufung der beschließenden Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht auszulegen (§§ 125 S. 1, 63 Abs. 1 Nr. 4 UmwG); außerdem ist jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift zu erteilen (§§ 125 S. 1, 63 Abs. 3 UmwG). Gleiches gilt für eine Spaltung unter Beteiligung von Genossenschaften (§§ 125 S. 1, 82 Abs. 1 S. 1, 82 Abs. 2 UmwG), von Vereinen (§§ 125 S. 1, 101 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 2 UmwG) und von VVaG (§§ 125 S. 1, 112 Abs. 1 S. 1, 112 Abs. 2 S. 1 UmwG).
4.4.3. Spaltungsprüfung
Der Spaltungs- und Übernahmevertrag kann von unabhängiger Seite überprüft werden.
4.4.3.1. Notwendigkeit der Spaltungsprüfung
Zum Schutz der Anteilsinhaber sieht das Gesetz vor, dass der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder der Spaltungsplan durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen ist (§ 9 UmwG). Die Spaltungsprüfung ist gem. §§ 125 S. 1, 9 ff. UmwG allgemein für alle Arten der Spaltungen und alle Rechtsformen geregelt.
Bei einer Ausgliederung findet gem. § 125 S. 2 UmwG keine Spaltungsprüfung statt, da bei der Ausgliederung kein Anteilsaustausch stattfindet, weswegen es kein Umtauschverhältnis im technischen Sinne gibt (Fußnote).
4.4.3.1.1. Obligatorische Prüfung
Die Spaltungsprüfung ist gem. §§ 125 S. 1, 9 ff. UmwG obligatorisch für die Spaltung unter Beteiligung von
- Aktiengesellschaften (§§ 125 S. 1, 60 I UmwG),
- wirtschaftlichen Vereinen (§§ 125 S. 1, 100 S. 1 UmwG),
- Genossenschaften und
- VVaG.
Die Prüfung ist gemäß §§ 125 S. 1, 9 Abs. 3, 8 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. UmwG entbehrlich, wenn sämtliche Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärungen (§§ 125 S. 1, 9 Abs. 3, 8 Abs. 3 Satz 2 UmwG) auf sie verzichten.
4.4.3.1.2. Prüfung auf Antrag
Bei einer Spaltung unter Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft mit qualifizierter Mehrheit ist für die Prüfung der Spaltung der Antrag eines Anteilsinhabers erforderlich und ausreichend (§§ 125 S. 1, 44 S. 1, 45e i.V.m. 44 S. 1 UmwG). Gleiches gilt gem. §§ 125 S. 1, 48 S. 1 UmwG bei einer Spaltung unter Beteiligung einer GmbH. Die Spaltung eines eingetragenen Vereins ist nach den §§ 9 – 12 UmwG zu prüfen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen (§§ 125 S. 1, 100 S. 2 UmwG). Bei einer Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft und GmbH müssen die Gesellschafter innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche, beginnend mit dem Zugang des Spaltungsvertrages oder Spaltungsplans sowie Spaltungsberichts, gegenüber der Gesellschaft ihr Prüfungsbegehren formlos ausdrücken (§§ 125 S. 1 UmwG i.V.m. §§ 44 S. 1, 48 S. 1, 100 S. 1 UmwG entsprechend). Beim eingetragenen Verein ist eine Ausschlussfrist von Gesetzes wegen nicht bestimmt (vgl. § 125 S. 1 UmwG i.V.m. § 100, 101 UmwG). Deswegen können die Vereinsmitglieder bis zur Beschlussfassung der Spaltung eine Spaltungsprüfung beauftragen. Wenn der Prüfungsantrag in der Mitgliederversammlung gestellt wurde, muss diese vertagt werden, bis die Spaltungsprüfung durchgeführt wurde.
4.4.3.1.3. Entbehrlichkeit der Spaltungsprüfung
Gem. § 125 Satz 2 UmwG findet bei der Ausgliederung keine Spaltungsprüfung (§§ 9 – 12 UmwG) statt, da bei der Ausgliederung kein Umtauschverhältnis zu ermitteln ist. Der wesentliche Gegenstand der Spaltungsprüfung fehlt damit. Des Weiteren ist die Spaltungsprüfung gem. §§ 125 S. 1, 9 Abs. 3, 8 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. UmwG entbehrlich, wenn die Abspaltung einer 100 %igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft erfolgt.
4.4.3.2. Bestellung und Auswahl der Spaltungsprüfer
Die Spaltungsprüfer werden auf Antrag des Vertretungsorgans gem. §§ 125 S. 1, 10 Abs. 1 S. 1 UmwG vom Gericht ausgewählt und bestellt. Das Gericht ist nicht an den im Antrag des Vertretungsorgans enthaltenen Vorschlag eines gewünschten Prüfers gebunden. Die Abschlussprüfer und Berater bei den spaltungsbeteiligten Rechtsträgern scheiden i.d.R. schon wegen Besorgnis der Befangenheit als Spaltungsprüfer aus (§§ 125 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1 UmwG i.V.m. § 319 Abs. 2 HGB). Die Prüfer können auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt werden (§§ 125 S. 1, 10 Abs. 1 S. 2 UmwG).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
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