Unternehmensumwandlung – Teil 22 – Vollzug Spaltung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
4.4.6 Vollzug der Spaltung
Die Spaltung ist von dem Vertretungsorgan jedes der beteiligten Rechtsträger in das jeweils relevante Register, also entweder Handels-, Partnerschafts-, Genossenschaft- oder Vereinsregister, einzutragen (§§ 125 S. 1, 16 Abs. 1 S. 1 UmwG). Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers kann die Anmeldung für den übertragenden Rechtsträger übernehmen (§ 129 UmwG). Dies dient der Beschleunigung. Bei der Spaltung zur Neugründung hat das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers jeden neuen Rechtsträger, also den übernehmenden Rechtsträger (§ 137 Abs. 1 UmwG) und die Spaltung (§ 137 Abs. 2 UmwG) zur Eintragung in das Register anzumelden.
Örtlich zuständig ist das Registergericht am Sitz des jeweiligen Rechtsträgers.
Angemeldet werden muss die
- Art der Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme oder zu Neugründung),
- beteiligten Rechtsträger und
- Grundlagen der Spaltung (Spaltungsvertrag bzw. -plan, Spaltungsbeschlüsse).
Die erforderlichen Anlagen ergeben sich aus § 17 UmwG. D.h. bei der übertragenden sowie der übernehmenden Gesellschaft sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Spaltungs-/Ausgliederungs- und Übernahmevertrag gem. § 126 UmwG,
- Niederschrift der Spaltungsbeschlüsse,
- Ggf. erforderliche Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber,
- Spaltungsbericht oder eine entsprechende Verzichtserklärung,
- Spaltungsprüfungsbericht, sofern eine Prüfung obligatorisch ist,
- Nachweis über die Zuleitung des Spaltungsvertrags an den Betriebsrat und
- Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft.
4.4.6.1. Negativerklärung
Bei der Anmeldung der Spaltung hat das Vertretungsorgan die sogenannte Negativerklärung gem. §§ 125 S. 1, 16 Abs. 2 S. 1 UmwG abzugeben. Damit wird erklärt, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Spaltungsbeschlusses
- nicht oder
- nicht fristgemäß erhoben oder
- rechtskräftig abgewiesen oder
- zurückgenommen worden ist (§ 16 Abs. 2 S. 3 UmwG).
Die Negativerklärung bezieht sich auf die Beschlüsse aller beteiligten Rechtsträger. Sie ist entbehrlich, wenn alle klageberechtigten Anteilsinhaber in notarieller Form auf die Rechte verzichtet haben (§ 16 Abs. 2 S. 2 HS. 2. UmwG). oder alle Gesellschafter der Spaltung zugestimmt haben (Fußnote). Nach der Zustimmung zur Spaltung sind die Gesellschafter nicht mehr anfechtungsberechtigt.
Ohne die Negativerklärung darf die Spaltung gem. §§ 125 S. 1, 16 Abs. 2 S. 2 UmwG nicht in das Register eingetragen werden (Registersperre). In Ausnahmefällen kann die Spaltung ohne die Negativerklärung eingetragen werden, wenn ein Gericht rechtskräftig feststellt, dass die Erhebung einer Klage der Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses nicht entgegensteht. Eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichts ist für den Registerrichter verbindlich.
Beispiel
Eine AG mit einem Grundkapital von 1 Mio. EUR soll zur Neugründung auf zwei GmbHs aufgespalten werden. In der Hauptversammlung ficht ein Kleinaktionär mit Aktien im Wert von 500 € den Spaltungsbeschluss an. Er begründet die Klage damit, dass das Umtauschverhältnis unangemessen sei.
- Der Vorstand der AG muss bei der Anmeldung der Spaltung im Registergericht erklären, dass keine Klage gegen die Wirksamkeit des Spaltungsbeschlusses erhoben wurde. Er kann diese Negativerklärung nicht abgeben. Daher wird der Vorstand einen Unbedenklichkeitsbeschluss herbeiführen. Dafür muss ein Antrag an das zuständige Gericht gestellt werden. Das Gericht wird den Beschluss erlassen, weil es sich um einen Aktionär handelt, der einen Anteil von unter 1.000 € an der AG hält (vgl. § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 UmwG). Der Gesetzgeber wollte nicht, dass Kleinaktionäre, gemessen an ihrem wirtschaftlichen Einsatz, unverhältnismäßig großen Einfluss auf die Gesellschaften haben.
4.4.6.2. Rechnungslegung
Gem. §§ 125 Satz 1, 17 II Satz 1 UmwG ist der Anmeldung der Aufspaltung eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beizufügen, die auf einen Stichtag aufgestellt sein muss, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegt (§ 125 S. 1, 17 Abs. 2 S. 4 UmwG). Bei der Anmeldung der Abspaltung oder Ausgliederung ist eine Teil-Schlussbilanz beizufügen. Die Schlussbilanz oder Teil-Schlussbilanz dient dem Nachweis der in die Jahresbilanz des übernehmenden Rechtsträgers übergehenden Vermögenswerte.
Die Schlussbilanz bzw. Teil-Schlussbilanz ist von den gesetzlichen Vertretern des übertragenden Rechtsträgers aufzustellen. Für die Schlussbilanz bzw. Teil-Schlussbilanz gelten die §§ 242 ff. und §§ 264 ff. HGB; stille Reserven brauchen nicht aufgedeckt werden.
Der übernehmende Rechtsträger hat das Recht zur Buchwertfortführung, er kann demnach das übernommene Vermögen unter Wahrung der Bilanzkontinuität bilanzieren.
4.5. Schutzvorschriften
Bei der Spaltung eines Rechtsträgers kann es zu einem Verlust der Vermögenswerte der Gesellschafter durch ein unangemessenes Umtauschverhältnis der Anteile und der Gefährdung der Ansprüche von Arbeitnehmern der Gesellschaft und anderen Gläubigern kommen. Das UmwG beugt diesen Gefahren durch verschiedene Mechanismen vor.
4.5.1. Schutz der Gesellschafter
§ 125 S. 1 UmwG ordnet für den Schutz der Gesellschafter die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Verschmelzung an.
4.5.1.1. Organhaftung beim übertragenden Rechtsträger
Ist den Anteilsinhabern durch die Spaltung ein Schaden entstanden, haften die Mitglieder der Vertretungs- und Aufsichtsorgane gem. § 125 S. 1 i.V.m. § 25 UmwG als Gesamtschuldner.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
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