Logo Brennecke & FASP Group

Unternehmensumwandlung – Teil 25 – Formwechsel

5.3. Ablauf und Rechtsfolgen des Formwechsels

Der Formwechsel vollzieht sich in drei Phasen

  • Vorbereitungsphase durch
    • den Formwechselbericht und
    • die Formwechselprüfung
  • Beschlussfassung durch die Versammlung der Anteilsinhaber
  • Vollzug des Beschlusses durch Anmeldung und Eintragung in das zuständige Register sowie anschließende Bekanntmachung des Formwechsels

5.3.1. Formwechselbericht

Nach § 192 Abs. 1 S. 1 UmwG hat das jeweilige Vertretungsorgan des betroffenen Rechtsträgers einen umfassenden Umwandlungsbericht zu erstellen, in dem sowohl die rechtliche als auch die wirtschaftliche Bedeutung einer Umwandlung erläutert und die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber dargestellt werden. Die Anteilsinhaber sollen durch den Umwandlungsbericht umfassend informiert werden.

Dem Umwandlungsbericht ist eine Vermögensaufstellung beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem wirklichen Wert aufzuführen sind. Die Vermögensaufstellung dient der vollständigen Unterrichtung der Anteilsinhaber sowie dem Nachweise der Kapitalaufbringung beim Formwechsel von Kapitalgesellschaften bzw. einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft.
Aufgrund der Maßgeblichkeit des wirklichen Wertes ist die Vermögensaufstellung nicht mit einer nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellenden Schlussbilanz gleichzusetzen (Fußnote). Es gelten weder die Ansatz- und Bewertungsvorschriften über den Jahresabschluss, noch ist die Bilanzkontinuität herzustellen. Dementsprechend hat die Aufdeckung von stillen Reserven in der Vermögensaufstellung keine steuerlichen Konsequenzen, da auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eine Fortführung der Buchwerte möglich ist. Für steuerliche Zwecke hat allerdings die übertragende Gesellschaft eine Übertragungsbilanz und die durch Formwechsel entstandene Gesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
Eine Veröffentlichung der Vermögensaufstellung ist nicht erforderlich. Jedoch muss der Umwandlungsbericht bereits den Entwurf des Umwandlungsbeschlusses enthalten (§ 192 Abs. 1 S. 3 UmwG).

Es empfiehlt sich, folgende Punkte in den Umwandlungsbericht aufzunehmen:

  • Darstellung des Rechtsträgers, seine bisherige Entwicklung und sein jetziger Zustand, seine Einbindung in einen Konzern sowie die mit dem Formwechsel verfolgten, unternehmerischen Ziele
  • rechtliche und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der neuen Rechtsform für den Rechtsträger und seine Anteilsinhaber
  • Darlegung der rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die dem Rechtsträger und seinen Anteilsinhabern durch die neue Rechtsform entstehen
  • Erläuterung, warum die Vorteile des Formwechsels die Nachteile überwiegen
  • Darlegung alternativer Strukturmaßnahmen und der Gründe, warum der Formwechsel vorgezogen wird
  • Darlegung der steuerlichen Motive sowie insbesondere der steuerlichen Folgen des Formwechsels für den Rechtsträger, wobei eine abstrakte Darstellung genügen sollte.

Der Umwandlungsbericht ist entbehrlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber in notariell bekundeter Form auf den Umwandlungsbericht verzichten (§ 192 Abs. 2 UmwG).

Außerdem ist in den Fällen des Formwechsels von Personengesellschaften ein Umwandlungsbericht entbehrlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind (§ 215 UmwG). Denn dann können sich die Gesellschafter unmittelbar über den Formwechsel und seine Folgen informieren.

5.3.2. Formwechselprüfung

Soll eine Gesellschaft in eine AG oder KGaA umgewandelt werden, ist eine Gründungsprüfung nach dem Gründungsrecht des AktG durchzuführen (§§ 220 Abs. 3 S. 1 UmwG, § 33 Abs. 2 AktG). Entsprechendes gilt, wenn eine Personengesellschaft in eine GmbH umgewandelt werden soll. Dann ist ein Sachgründungsbericht nach dem Gründungsrecht der GmbH erforderlich (§ § 219, 220 Abs. 2 UmwG, § 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG). Darüber hinaus ist nur eine
Prüfung der Barabfindung vorzunehmen. Diese erfolgt nach den Regeln des Verschmelzungsrechts (§§ 207, 208, 30 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 10 bis § 12 UmwG).

5.3.3. Formwechselbeschluss

Den Formwechselbeschluss haben die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers nach § 193 Abs. 1 UmwG in einer Versammlung zu fassen. Die Beschlussfassung in einem Umlaufverfahren ist nicht möglich. Der Beschluss bedarf der notariellen Beurkundung (§ 193 Abs. 3 S. 1).

5.3.3.1. Anwendbares Recht

Die Einberufung zur Versammlung der Anteilsinhaber und der Ablauf erfolgt nach den Regeln des formwechselnden Rechtsträgers. Allerdings richtet sich die Mitteilung des Umwandlungsberichts nach dem UmwG. Der Bericht muss mit der Einberufung zur Versammlung übersandt werden (§§ 216, 230, 232, 238, 239, 251, 260, 261, 274, 283, 292 UmwG). Darüber hinaus sieht das UmwG vor, dass der unterzeichnete Umwandlungsbericht in der Versammlung auszulegen und gegebenenfalls mündlich zu erläutern ist (§§ 232, 239, 261 Abs. 1, 274 Abs. 2 UmwG).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht