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Unternehmensumwandlung – Teil 26 – Mindestinhalt

5.3.3.2. Mindestinhalt

Der Umwandlungsbeschluss muss nach § 194 UmwG folgende Mindestangaben enthalten:

• neue Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll
• Namen oder die Firma der neuen Rechtsform
• eine Beteiligung der bisherigen Gesellschafter an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit ihre Beteiligung nicht nach den Vorschriften des Fünften Buchs des UmwG entfällt
• Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, welche die Gesellschafter durch den Formwechsel erlangen sollen oder die einem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen
• die Rechte, die einzelnen Gesellschafter sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte in dem Rechtsträger gewährt werden sollen, oder die Maßnahmen, die für diese Person vorgesehen sind
• ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG, sofern nicht der Umwandlungsbeschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Anteilsinhaber bedarf oder an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist
• die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

Dieser Mindestinhalt wird ergänzt durch rechtsformabhängige Bestimmungen. Bei Umwandlung in eine GmbH (§ 218 Abs. 1 S. 1) oder Genossenschaft (§§ 252 Abs. 1 S. 1, 218 Abs. 1 S. 1 UmwG) oder in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform (§ 243 Abs. 1 S.1 UmwG i.V.m. § 218 Abs. 1 S. 1) muss der Beschluss die Satzung enthalten und bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften die Satzung festgestellt sein (§ 218 Abs. 1 S. 1 UmwG). Ist die Zielrechtsform eine KGaA oder eine Kommanditgesellschaft, muss der Beschluss die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 218 Abs. 2 UmwG) und den Einlagebetrag (§ 234 Nr. 2 UmwG) enthalten. Wenn die Zielrechtsform eine Personengesellschaft ist, muss der Umwandlungsbeschluss ihren zukünftigen Sitz und ihren Gesellschaftsvertrag enthalten (§ 234 Nr. 1 und Nr. 3 UmwG). Bei Umwandlung in eine Genossenschaft muss der Umwandlungsbeschluss die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen (§ 253 Abs. 2 S. 1 UmwG).

5.3.3.3. Quoren

Die erforderlichen Mehrheiten für den Formwechselbeschluss hängen von den Regeln des wechselnden Rechtsträgers und des neuen Rechtsträgers ab.
Ist die Ausgangsrechtsform eine Personengesellschaft, ist der Beschluss stets einstimmig zu fassen. Davon abweichend kann der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsentscheidungen vorsehen, wobei allerdings ein Quorum von 3/4 der abgegebenen Stimmen nicht unterschritten werden darf (§ 217 Abs. 3 S. 3 UmwG). Beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft genügt grundsätzlich eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach §§ 233 Abs. 2, 240 Abs. 1, 252 Abs. 2 UmwG. Wenn die neue Rechtsform eine GbR, OHG oder Genossenschaft mit Nachschusspflicht sein soll, ist Einstimmigkeit erforderlich (§§ 233 Abs. 1, 252 Abs. 1 UmwG).

In gewissen Fällen ist die Beschlussfassung von der Zustimmung bestimmter Anteilsinhaber abhängig. Ein solches Zustimmungserfordernis besteht, wenn

  • eine Vinkulierung (§ 193 Abs. 2 UmwG) gegeben ist. Eine Vinkulierung ist gegeben, wenn durch das Gesetz oder die Gesellschaftssatzung vorgeschrieben ist, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils einer Zustimmung bedarf.
  • der Gesellschafter durch den Formwechsel persönlich haftender Gesellschafter wird (§§ 217 Abs. 3, 233 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 UmwG) oder
  • der Gesellschafter durch den Formwechsel Einbußen hinsichtlich seiner Beteiligung hinnehmen muss (§ 241 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 50 Abs. 2, 242 UmwG), insbesondere im Fall des nicht verhältniswahrenden Formwechsels.

5.3.4. Vollzug des Formwechsels

Der Formwechsel wird gem. § 202 UmwG durch Eintragung in das für die Zielrechtsform zuständige Register vollzogen (Fußnote).

5.3.4.1. Anmeldung zur Eintragung

Der beschlossene Formwechsel muss nach § 198 Abs. 1 UmwG bei dem Register angemeldet werden, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist. Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht eingetragen (bei nichteingetragenen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechts als Ausgangsrechtsformen), so ist maßgebliches Register dasjenige für die neue Rechtsform (§ 198 Abs. 2 S. 1 UmwG) (Henssler/Strohn/Drinhausen/Keinath § 198 UmwG Rn.4).
Wenn sich durch den Formwechsel das maßgebliche Register ändert (§ 198 Abs. 2 S. 3 UmwG), muss der Formwechsel in dem Register angemeldet werden, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist (§ 198 Abs. 2 S. 3 UmwG).

Der Anmeldung sind gemäß § 199 UmwG folgende Unterlagen beizufügen:
• die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses
• die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber
• der Umwandlungsbericht oder die Erklärungen über den Verzicht auf seine Erstellung
• ein Nachweis über die Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses an den Betriebsrat.

Mit der Eintragung ist seitens der Vertretungsorgane zu erklären, dass keine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses fristgerecht erhoben, rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist (§§198 Abs. 3, 16 Abs. 2 Satz 1 UmwG). Ohne eine solche Erklärung darf der Formwechsel nicht in das Register eingetragen werden (§§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 2 UmwG). Die Erklärung ist dann nicht notwendig, wenn die klageberechtigten Anteilsinhaber notariell beurkundet auf ihr Klagerecht verzichtet haben (§§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 2).

5.3.4.2. Eintragung und Bekanntmachung

Mit der Eintragung erhält der Rechtsträger eine neue Rechtsform, besteht aber im Übrigen fort. Die Beteiligung der Anteilsinhaber richtet sich nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften bestehen fort.
Die Eintragung wird gem. § 10 HGB ihrem ganzen Inhalt nach bekannt (§ 201 UmwG) gemacht.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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