Unternehmensumwandlung – Teil 27 – Vermögensübertragung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
5.4 Schutzvorschriften
Die Veränderung der Rechtsform kann zu einer Beeinträchtigung der Rechte verschiedener Beteiligter führen. Das UmwG sieht daher verschiedene Mechanismen vor, die die Interessen der Beteiligten schützen sollen.
5.4.1. Schutz der Anteilsinhaber
Die Anteilsinhaber werden durch den Formwechselbericht und ihrer erforderlichen Zustimmung beim nicht verhältniswahrenden Formwechsel geschützt (§§ 241 Abs. 1, 242 UmwG). Stimmen die Anteilsinhaber nicht zu, kann der Formwechsel nicht eingetragen werden. Werden durch den Formwechsel Minderheits- oder Sonderrechte beeinträchtigt (§ 241 Abs. 2 UmwG), bedarf es der Zustimmung desjenigen, dem das Sonderrecht zusteht, dies können nach § 50 Abs. 2 UmwG sein:
- auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Minderheitsrechte
- besondere Rechte der Geschäftsführung
- besondere Rechte bei der Bestellung der Geschäftsführer
- Vorschlagsrechte für die Geschäftsführung.
Ist einem Anteilsinhaber eine Nebenleistungspflicht auferlegt und würde diese durch den Formwechsel entfallen, muss er dem Formwechsel zustimmen gem. § 241 Abs. 3 UmwG.
Fehlt es an den erforderlichen Zustimmungen ist der Umwandlungsbeschluss zunächst schwebend, unwirksam. Verweigern die Anteilsinhaber ihre Zustimmung, ist der Beschluss endgültig unwirksam. Der Widerspruch muss in der Versammlung erfolgen. Die Anteilsinhaber, die der Umwandlung nicht zustimmen und gegen den Umwandlungsbeschluss widersprechen, müssen eine angemessene Barabfindung für ihre Anteile angeboten bekommen (§ 207 Abs. 1 Hs. 1 UmwG).
5.4.2. Gläubigerschutz
Auf Grund der fortbestehenden Identität des Rechtsträgers bestehen alle Ansprüche, die bisher gegen ihn bestanden haben, nach dem Formwechsel grundsätzlich weiter. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass sich die Haftungsmaßstäbe des Rechtsträgers verändern. Wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, bleibt die Haftungen der ehemals persönlich haftenden Gesellschafter (§ 224 UmwG) für fünf Jahre nach der Eintragung des Formwechsels in das Register bestehen. Als weitere Sicherheit werden nach § 197 UmwG die regulären Kapitalaufbringungsvorschriften der jeweiligen Gründung gewahrt. Dadurch werden höchstens die Gläubiger gefährdet, deren Forderungen erst nach dem Ende der Fünfjahresfrist fällig werden.
Beispiel
Eine KG kauft im Jahre 2010 von A eine Produktionsmaschine für 15.000 €. Der Anspruch wird im Jahre 2012 fällig. 2011 beschließt die KG per Gesellschafterbeschluss die Umwandlung der KG in eine GmbH. Das Stammkapital der GmbH wird auf 50.000 € festgesetzt.
- Die persönlich haftenden Gesellschafter der KG haben zum Zeitpunkt des Formwechsels aufgrund ihrer Gesellschafterstellung für die Kaufpreisforderung von A zu haften (§§ 128 S. 1, 161 Abs. 2 HGB). Die Haftung besteht fort bis in das Jahr 2016. A kann wahlweise die früheren Komplementäre der KG oder die GmbH in Anspruch nehmen. Da die GmbH ein Stammkapital von 50.000 € hat, ist A durch die Kapitalausstattung der GmbH geschützt.
Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt, ist der Schutz für die Gesellschaftsgläubiger in der neuen Rechtsform schwächer ausgestaltet. Die für Kapitalgesellschaften charakteristische Vermögenssicherung, die in §§ 57 AktG, 30 GmbHG fest verankert ist, entfällt. Die Anteilsinhaber können Vermögen des Rechtsträgers entnehmen. Die stattdessen einsetzende persönliche Haftung der Gesellschafter gewährt nicht immer einen gleichwertigen Schutz. Die Gläubiger, deren Forderung auf Grund der Umwandlung gefährdet wird, haben die Möglichkeit, durch Anmeldung beim Register des neuen Rechtsträgers eine Sicherheitsleitung zu verlangen. Die Gefährdung der Forderung müssen sie glaubhaft machen.
5.4.3. Schutz der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sind von einem Formwechsel nicht im gleichen Maße betroffen wie bei anderen Umwandlungen, da sich die wirtschaftliche und rechtliche Identität des Rechtsträgers nicht ändert. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen auf keinen anderen Rechtsträger über. Es kann allerdings zu einer Veränderung der Mitbestimmungsrechte kommen. Hierüber ist im Umwandlungsbeschluss mit abzustimmen. Der Umwandlungsbeschluss ist dem Betriebsrat im Entwurf spätesten einen Monat vor der Beschlussfassung vorzulegen (§ 194 Abs. 2 UmwG).
6. Vermögensübertragung
Die Vermögensübertragung ist die vierte Umwandlungsart nach dem UmwG. Sie ist in den §§ 174 ff. UmwG geregelt. Sie stellt einen Sonderfall dar, da sie nur unter der Beteiligung der öffentlichen Hand oder Versicherungsunternehmen stattfinden kann. Diese beiden Rechtsträger unterscheiden sich von den anderen umwandlungsfähigen Rechtsträgern, da man an ihnen keine Anteile halten kann. Sie können Mitglieder haben, allerdings sind diese Mitgliedschaften nicht wie ein Anteil an einer Gesellschaft des Privatrechts übertragbar.
Beispiel
Eine Energie-AG hat Aktionäre im ganzen Bundesgebiet und möchte ihr Vermögen auf eine Kommune K übertragen.
- Die Kommune kann den Aktionären im Gegenzug keine Anteile oder Mitgliedschaften gewähren. Die Mitgliedschaft an der Kommune ist untrennbar mit dem Wohnort, Alter und Nationalität verbunden.
Mitglied eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) kann nur der werden, der mit der VVaG ein Versicherungsverhältnis unterhält. Bei der Vermögensübertragung eines Rechtsträgers auf einen VVaG können früheren Anteilsinhaber nicht zu einem Abschluss eines Versicherungsvertrags mit dem übernehmenden Rechtsträger gezwungen werden. Dies schließt Unternehmensumstrukturierungen durch eine Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge nach dem UmwG nicht aus.
6.1. Beteiligte Rechtsträger
Nach § 175 UmwG sind Vermögensübertragungen nur bei bestimmten Rechtsträgern möglich. Es gibt weniger Gestaltungsmöglichkeiten als bei anderen Umwandlungsarten. Zwischen folgenden Rechtsträgern sind Vermögensübertragungen möglich:
- Eine GmbH kann ihr Vermögen lediglich auf die öffentliche Hand (Bund, Land, Gebietskörperschaft oder deren Zusammenschluss) übertragen.
- Gleiches gilt für die AG und KGaG, sie können ihr Vermögen nur auf die öffentliche Hand übertragen.
- Dagegen ist es der Versicherungs-AG möglich, ihr Vermögen auf eine VVaG und auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen zu übertragen.
- Das Vermögen der VVaG kann lediglich auf die Versicherungs-AG und auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen übertragen werden.
- Ist der übertragende Rechtsträger ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen, ist sowohl eine Übertragung an eine Versicherungs-AG oder an eine VVaG möglich.
Diese Aufzählung ist abschließend. Eine Anwendung der Vorschriften auf andere Rechtsträger ist nicht möglich. Der übernehmende Rechtsträger muss bei einer Vermögensübertragung bereits bestehen. Eine Vermögensübertragung zur Neugründung ist nicht erlaubt. Es ist aber möglich, dass der übertragende Rechtsträger bereits aufgelöst ist. Nach § 176 Abs. 1 UmwG i.V.m. § 3 Abs. 3 UmwG steht dies der Vermögensübertragung nicht entgegen, sofern die Fortsetzung des Rechtsträgers beschlossen werden könnte.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
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Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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