Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI bindend
Sachverhalt:
Die Parteien schlossen einen Architektenvertrag, der die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschritt. Der Architekt rechnete aber später nach den Mindestsätzen ab.
Entscheidung:
Der BGH (Urt. vom 22.05.1997 - VII ZR 290/95; BGH BauR 1997, 677) entschied, dass sich der Architekt widersprüchlich verhält, wenn die Parteien zunächst ein Architektenhonorar vereinbaren, das die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschreitet, und er trotzdem später nach den Mindestsätze abrechnet. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einer Geltendmachung der Mindestsätze entgegen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und dieser sich darauf in einer Weise eingestellt hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätze nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Der BGH hat mit diesem Urteil die gesamte bisherige Rechtsprechung zur Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI geändert. Die bisherige herrschenden Rechtsprechung vertrat die Ansicht, dass jegliche Unterschreitung der Mindestsätze, aus welchen Gründe auch immer, unzulässig sei. Im vorliegenden Fall hat der BGH, obwohl es sich bei dem Bauherrn um einen gewerblichen Bauträger handelte, diesen Vertrauensschutz gewährt.
Praxistipp:
Von vornherein unwirksam sind mündliche Vereinbarungen über eine Mindestsatzunterschreitung. Wann aber können wirksame Mindestsatzunterschreitungen schriftlich vereinbart werden? Die Rechtsprechung sah bislang den in § 4 Abs. 2 HOAI eingeräumten Ausnahmefall dann als gegeben an, wenn verwandtschaftliche oder soziale Gründe vorlagen. Einem Urteil des OLG Köln (OLG Köln, OLGZ 1990, 233) zufolge, soll sogar die Mitgliedschaft in einem Verein einen Ausnahmegrund darstellen, wenn der Architekt für diesen unterhalb des Mindestsatzes tätig wurde. Auch enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen oder sonstige Umstände können eine Ausnahme zulassen. Diese besonderen Umstände sollen bereits dann gegeben sein, wenn Planungsunterlagen mehrfach verwendet werden.
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Stand: Februar 2005