Urlaubsanspruch trotz dauernder Arbeitsunfähigkeit
Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit nicht in der Lage sind, ihren Urlaub zu nehmen, behalten ihren Urlaubsanspruch, er erlischt nicht – so der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009, Az.: C-350/06 EuGH.Die Entscheidung des EuGH steht im Widerspruch zur deutschen Rechtslage. Hierzulande sind Urlaubsansprüche, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden konnten, verfallen (auf Ausnahmen soll hier nicht eingegangen werden).
Nach der neuen Entscheidung gilt aufgrund der Pflicht zur Achtung europarechtlicher Vorgaben: Urlaubsansprüche längerfristig erkrankter Arbeitnehmer verfallen nicht mehr wie bisher am Ende des Urlaubsjahres oder des entsprechenden Übertragungszeitraums, sondern bleiben bis auf weiteres bestehen.
Eine Folge: Für Arbeitgeber entsteht eine zusätzliche Planungsunsicherheit und es steigen die Abgeltungsansprüche von Arbeitnehmern, die am Ende einer langen Ausfallzeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (insbesondere wenn sie sollen und nicht müssen).
Die Rechtsprechung des EuGH muss ab sofort beachtet werden. Das LAG Düsseldorf zum Beispiel, hat seine Rechtsprechung bereits umgestellt.
Demnach gilt nun für den gesetzlichen Urlaubsanspruch:
1.
Urlaubsanspruch wird nicht nur für Zeiten erworben, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft tatsächlich zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben und damit arbeitsunfähig war.
2.
Urlaub ist vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde.
3.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs; und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war bzw. auch weiterhin krankgeschrieben ist.
Der EuGH begründet seine Entscheidung mit Blick auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie (EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG) und erkennt, dass die deutschen Rechtsvorschriften an diesem Punkt nicht europarechtskonform waren.
Wichtiger Hinweis: Die Entscheidung des EuGH betrifft nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch (Faustformel: 4 Wochen). Erfasst werden nicht tarifliche oder vertragliche Ansprüche, die über den gesetzlichen Anspruch hinaus gehen.
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Stand: 01/09
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