Vereinspraxis im Arbeitsrecht – Kündigungsschutz: Teil 3. Schwerbehinderte
3. Kündigungsschutz: Schwerbehinderte
Schwerbehindert sind Personen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Das Versorgungsamt ist für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig. Ab einem GdB von 30 findet auf Antrag des Betroffenen eine Gleichstellung statt. Die örtlich zuständige Bundesagentur für Arbeit hat über den Antrag auf Gleichstellung zu entscheiden.
Für körperlich, seelisch oder geistig behinderte Personen gelten im Bereich der Kündigung und des Urlaub abweichende Regelungen:
- Bei der Kündigung eines Schwerbehinderten oder einer gleichgestellten Person innerhalb der ersten sechs Monate der Einstellung ist eine Information über die Kündigung an das örtlich zuständige Integrationsamt erforderlich. Nach Ablauf der sechs Monate hat das Integrationsamt der Kündigung zuzustimmen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine fristgemäße Kündigung oder fristlose Kündigung handelt.
- Personen mit einem GdB von 50 steht ein Zusatzurlaub von fünf Tagen im Jahr zu. Für gleichgestellte Personen gilt dies nicht.
Für jeden Arbeitgeber besteht die Pflicht der Beschäftigung von Schwerbehinderten. Der Umfang der Beschäftigungspflicht richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsplätze. Beschäftigt der Arbeitgeber durchschnittlich im Jahr 20 Arbeitnehmer, so hat er 5% (= 1 Person) schwerbehinderte Menschen einzustellen. Ist dem Arbeitgeber aufgrund der Tätigkeit oder der räumlichen Gegebenheiten die Beschäftigung einer schwerbehinderten Person nicht möglich, ist er zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Von der Beschäftigungspflicht oder der Zahlung der Ausgleichsabgabe wird der Arbeitgeber nicht durch die Einstellung von Arbeitnehmer mit einem GdB bis zu 50, d.h. von Gleichgestellten befreit. Entscheidend ist die Beschäftigung von Schwerbehinderten.
Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008
Stand: 2008/05
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