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Verkehrsordnungswidrigkeiten – Teil 12 – Häufigsten Ordnungswidrigkeiten

5 Die häufigsten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und ihre Folgen

Der nachfolgende Abschnitt erklärt die häufigsten Verkehrsverstöße im Ordnungswidrigkeitenrecht und die möglichen Rechtsfolgen.

5.1 Parkverstoß

Ein Parkverstoß umfasst alle Fälle des Falschparkens: Vom nicht platzsparenden Parken über das Parken ohne geforderte Parkscheibe, bis hin zu Verstößen gegen ein absolutes Halte- oder Parkverbot.

Je nach der Art des Parkverstoßes drohen den Betroffenen regelmäßig Bußgelder zwischen 10,00 EUR und 35,00 EUR. Werden durch den Parkverstoß allerdings Rettungsfahrzeuge oder Einsatzwägen der Feuerwehr behindert, beträgt das Bußgeld 60,00 EUR beziehungsweise 65,00 EUR. Bei einem Parken auf der Autobahn oder einer Kraftfahrtstraße muss man sogar mit 70,00 EUR Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen.

5.1.1 Absolutes Halteverbot

Bei einem absoluten Halteverbot ist jedes Halten des Fahrzeugs unzulässig. Das bedeutet, es sind grundsätzlich alle Fälle erfasst, in denen ein Autofahrer absichtlich und grundlos anhält und die Autofahrt unterbricht. Das Halten ist immer eine gewollte Fahrtunterbrechung. Besteht ein Grund zum Anhalten durch die Verkehrslage, wie zum Beispiel bei einer Ampel oder durch eine Anordnung der Polizei bei einer Verkehrskontrolle, liegt kein Halten im Sinne des Halteverbots vor.

Nach § 12 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (STVO) gilt immer ein absolutes Halteverbot für folgende Verkehrsbereiche:

  • enge und unübersichtliche Straßenstellen,
  • Bereiche scharfer Kurven,
  • Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen,
  • Bahnübergänge und
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

In anderen Verkehrsbereichen bedarf es einer besonderen Kennzeichnung des absoluten Halteverbots, wie zum Beispiel durch Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen. Gibt es so eine Kennzeichnung nicht ist das Halten grundsätzlich erlaubt.

Beispiel
Taxifahrer T hält sein Taxi im An- und Abfahrbereich einer Bushaltestelle 2 Minuten an, um dort einen Fahrgast aussteigen zu lassen. Für den Bereich der Bushaltestelle ist das Verkehrsschild "Haltestelle" (Zeichen 224 Anlage 2 zu § 41 StVO) aufgestellt. Danach dürfen Fahrzeugführer bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.

  • Taxifahrer T hat nicht ordnungswidrig gehandelt, da an der Bushaltestelle kein absolutes Halteverbot vorgeschrieben ist, sondern nur ein Parkverbot. Da nur 2 Minuten anhielt um einen Fahrgast aussteigen zu lassen, lag ein Halten und kein Parken vor.

5.1.2 Parkverbot

Bei dem Parkverbot ist das Parken ist verboten, aber das Halten erlaubt. Rechtlich gesehen handelt es sich daher um ein eingeschränktes Halteverbot. Im Unterschied zum Halten, gilt ein Fahrzeug nach § 12 Abs. 2 StVO als geparkt, wenn man sein Auto verlässt oder für länger als drei Minuten anhält.

Das Parken ist nach § 12 Abs. 3 StVO immer in folgenden Verkehrsbereichen verboten:

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  • vor Grundstücksein-/ -ausfahrten und auf schmalen Fahrbahnen auch auf der gegenüberliegenden Seite,
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch ein besonderes Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  • vor Bordsteinabsenkungen.

In anderen Verkehrsbereichen können, wie beim absoluten Halteverbot, weitere Parkverbote durch Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen angeordnet sein.

Beispiel
Frau M wartet in ihrem Auto um 13:00 Uhr auf der Fahrbahn vor der Schule ihres Sohnes, um ihr Kind abzuholen. Dabei blockiert Sie zwei parkende Autos auf gekennzeichneten Parkflächen an der Fahrbahnseite. M steigt nicht aus und lässt den Motor des Fahrzeugs laufen, bis ihr Kind um 13:15 Uhr zusteigt. Dann fährt Sie weg.

  • M hat eine Ordnungswidrigkeit begangen und auf der Fahrbahn im Parkverbot geparkt. Zwar ist sie nicht ausgestiegen, aber sie hat länger als drei Minuten angehalten und damit geparkt. Dabei hat Sie die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Ordnungswidrigkeiten im Verkehr“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. jur. (Univ.), juristisch Fachautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-84-7.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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Normen: § 12 Abs. 1 STVO, § 12 Abs. 3 StVO

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