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Verkehrsordnungswidrigkeiten - Teil 16 - Rotlichtverstoß

5.4 Rotlichtverstoß

Überfährt man eine Ampelanlage bei dem Lichtzeichen "rot" begeht man einen sogenannten Rotlichtverstoß. Rotlicht ordnet nach § 37 Abs. 2 StVO nämlich immer das Halten vor der Kreuzung an.

Im Straßenverkehrsrecht wird dabei zwischen dem einfachen Rotlichtverstoß und dem qualifizierten Rotlichtverstoß unterschieden. Danach richtet sich dann auch die zu erwartende Sanktion.
Bei einem einfachen Verstoß ist ein Bußgeld in Höhe von 90,00 EUR zu erwarten. Bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder einem verursachten Unfall erhöht sich das Bußgeld bis auf 240,00 EUR. Dazu kommen bis zu 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Die Ahndung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes erfolgt regelmäßig mit einem Bußgeld zwischen 200,00 EUR und 360,00 EUR sowie bis zu 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot.

5.4.1 Einfacher Rotlichtverstoß

Der einfache Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel noch nicht länger als eine Sekunde "rot" leuchtet, während man die Ampelanlage überquert. Auch in Fällen in denen die Ampel gerade von "gelb" auf "rot" umgeschaltet hat, kann dem Fahrzeugführer maximal ein einfacher Rotlichtverstoß vorgeworfen werden.

Beispiel
Der Autofahrer A fährt innerorts auf einer Hauptstraße auf eine Ampelanlage zu die "Grün" zeigt. Gerade als er sich zwei Autolängen vor dem Haltestreifen der Ampelanlage befindet, schaltet die Ampel auf gelb. A drückt anstelle anzuhalten aufs Gas und überquert die Ampel, die währenddessen auf "Rot" umgeschaltet.

  • A sich ordnungswidrig verhalten und einen einfachen Rotlichtverstoß begangen. Bereits bei dem Lichtzeichen "Gelb" ist man nämlich verpflichtet, anzuhalten und auf das nächste Lichtzeichen zu warten. A hat die Ampel allerdings einfach überquert während sie auf "Rot" umgeschaltet hat. Da A das Rotlicht in Verbindung mit dem Gelblicht missachtet hat kommt hier neben dem Bußgeld für den Rotlichtverstoß noch ein Bußgeld von 10 EUR für den Gelblichtverstoß hinzu. A kann daher mit 100 EUR Bußgeld und einem Punkt für die Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

5.4.2 Qualifizierter Rotlichtverstoß

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn das Lichtzeichen "rot", in dem Zeitpunkt der Überquerung der Ampelanlage, bereits mehr als eine Sekunde leuchtet oder ein anderer Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet wird, dass man die Ampel bei "rot" überfährt.

Beispiel
Der Autofahrer A fährt nachts auf einer Hauptstraße auf eine Ampelanlage zu die "Rot" zeigt. Da er schon sehr müde ist übersieht er die Ampel völlig und überquert die Kreuzung. Andere Verkehrsteilnehmer waren nicht im Kreuzungsbereich.

  • A hat hier einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen, da die Ampelanlage bereits mehr als eine Sekunde mit dem Lichtzeichen "Rot" leuchtete, als er die Kreuzung überfuhr.

5.4.3 Beweis für den Rotlichtverstoß

Gerade aufgrund der zwei unterschiedlichen Arten des Verstoßes ist es wichtig, dass einem Betroffenen genau nachgewiesen werden kann, welcher Verstoß nun vorlag.

Dafür reicht bei einem einfachen Rotlichtverstoßes eine Zeugenaussage, zum Beispiel von einem Polizeibeamten.

Beim qualifizierten Rotlichtverstoß ist der Nachweis komplizierter. Eine nachträgliche gefühlsmäßige Schätzung der Rotlichtdauer ist nicht ausreichend. Vielmehr müssen konkretere Beweise vorliegen: So etwa zum Beispiel ein Nachweis durch eine Rotlichtüberwachungsanlage: Mit einer solchen Rotlichtüberwachungsanlage ist durch Induktionsstreifen in der Fahrbahn nämlich die genaue Fahrzeugbewegung messbar. Dadurch ist es möglich festzustellen und zu beweisen, wie lange die Ampelanlage im Zeitpunkt der Überquerung bereits auf "rot" geschaltet ist. Vorausgesetzt natürlich die Rotlichtüberwachungsanlage funktioniert ordnungsgemäß.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Ordnungswidrigkeiten im Verkehr“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. jur. (Univ.), juristisch Fachautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-84-7.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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Normen: § 37 Abs. 2 StVO

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