Verkehrsordnungswidrigkeiten - Teil 23 - Mangelhafter technischer Zustand
5.10 Mangelhafter technischer Zustand des Fahrzeugs
Eine weitere oft vorkommende Ordnungswidrigkeit ist das Fahren mit einem verkehrsunsicheren Fahrzeug. Darunter fallen zum Beispiel Fahrzeuge mit defekten Teilen, abgefahrenen Reifen, abgelaufenem TÜV oder auch nicht zugelassenen Bauteilen.
Zu dem mangelfreien technischen Zustand gehört nach § 23 Abs. 1 S. 4 StVO auch, dass die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen an dem Kraftfahrzeug und seinem Anhänger funktionieren.
Die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit variiert hier stark nach dem Grund, warum das Fahrzeug als verkehrsuntauglich angesehen wird. Kommt nämlich hinzu, dass man nicht nur mit einem Auto fährt das in einem mangelhaften technischen Zustand ist, sondern dass dadurch auch eine besondere Gefährlichkeit im Straßenverkehr verbunden ist, drohen besonders hohe Bußgelder.
Der Bußgeldkatalog sieht bei seinen Regelsätzen Bußgelder von 15,00 EUR bis 235,00 EUR vor, sowie bis zu 1 Punkt: Fährt man beispielsweise mit einer unerlaubten Mischbereifung sind 15,00 EUR Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog vorgesehen. Ist die Mindestprofiltiefe bei Reifen von 1,6 mm nicht eingehalten, liegt das Bußgeld bereits bei 60,00 Euro und man bekommt zudem 1 Punkt.
Beispiel
Autofahrer A fährt mit seinem Pkw tagsüber auf der Landstraße als er in eine Verkehrskontrolle gerät. Die Polizeibeamten stellen fest, dass der vordere linke Scheinwerfer am Pkw des A nicht funktioniert und die Frist zur TÜV-Hauptuntersuchung des Pkws bereits um mehr als 8 Monate überschritten ist.
A gibt an er habe bisher keine Zeit für den TÜV gehabt und dass er bereits einen Reparaturtermin für den Scheinwerfer hat. Er fahre mit dem Auto deshalb im Moment auch nur tagsüber, weil er den Scheinwerfer dann nicht braucht.
- A hat ordnungswidrig gehandelt, da er mit einem Auto gefahren ist, dass sich in einem mangelhaften technischen Zustand befindet. Der erste Mangel ist, dass das Auto entgegen § 29 StVZO nicht wie vorgeschrieben in der regelmäßigen durchzuführenden TÜV Hauptuntersuchung geprüft wurde. Der zweite Mangel ist, dass der linke Scheinwerfer nicht funktioniert. Ob A das Auto deshalb nur tagsüber benutzt ist egal, da nach § 23 Abs. 1 S. 4 StVO alle Beleuchtungseinrichtungen an einem Kraftfahrzeug nicht nur funktionieren, sondern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein müssen.
5.11 Verstoß gegen sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Zu den Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zählen sehr häufig auch Verstöße gegen allgemeine Pflichten von Fahrzeugführern, wie zum Beispiel die, dass man sein Sichtfeld freihält oder das Kennzeichen erkennbar ist. Auch das Verbot mit einem Handy am Ohr zu fahren oder Radarwarngeräte zu benutzen, wird von vielen Autofahrern missachtet und führt dann zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren.
5.11.1 Kein freies Sichtfeld oder nicht erkennbares Kennzeichen
Führt man ein Fahrzeug, ist man nach § 23 Abs. 1 S. 1 StVO dafür verantwortlich, dass die Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. So ist zum Beispiel ein großer Sprung in der Windschutzscheibe oder ein vereistes Sichtfeld eine Verkehrsordnungswidrigkeit die nach dem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 10,00 EUR geahndet wird. Außerdem ist man immer dafür verantwortlich, dass das vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar, nach § 23 Abs. 1 S. 3 StVO. Anderenfalls droht ein Bußgeld von 15,00 EUR.
Beispiel
Es ist Montag, morgens und Autofahrer A muss schnellstmöglich ins Büro. Erschreckt stellt er fest, dass er am Vorabend vergessen hat sein Auto in die Garage zu fahren und es aufgrund eines nächtlichen überraschenden Schneefalls völlig vereist ist. Er befreit die Frontscheibe in einem runden Sichtfeld auf Höhe seiner Fahrerseite von Schnee und Eis. Mit diesem "Guckloch" fährt A los und verlässt sich darauf, dass der Rest der Windschutzscheibe durch das mittlerweile warme Gebläse auch noch frei wird.
- A hat hier ordnungswidrig gehandelt, da er mit seinem Auto gefahren ist ohne ein freies Sichtfeld zu haben. Das Sichtfeld war durch Eis und Schnee bedeckt. Ein "Guckloch" reicht nicht. Für diesen Verstoß droht ein Bußgeld von 10,00 EUR.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Ordnungswidrigkeiten im Verkehr“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. jur. (Univ.), juristisch Fachautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-84-7.
Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018