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Vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbote zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber


Vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbote zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Wettbewerbsverbote sind möglich für Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter. Sie unterliegen einer differenzierten Behandlung, je nachdem ob es sich um ein Wettbewerbsverbot bei bestehendem Arbeitsverhältnis oder um ein Wettbewerbsverbot nach beendigtem Arbeitsverhältnis handelt.

1. Wettbewerbsverbot bei bestehendem Arbeitsverhältnis:

Die Geltung des Wettbewerbsverbots richtet sich nach dem HGB bei kaufmännischen Angestellten, auch wenn der Arbeitgeber kein Handelsgewerbe betreibt. Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers im Handelszweig des Arbeitgebers weder ein eigenes Handelsgewerbe betreiben noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (Fußnote). Dieses Wettbewerbsverbot gilt auch im Ausbildungsverhältnis. Verletzt ein Arbeitnehmer dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot, kann der Arbeitgeber auch im Wege einstweiliger Verfügung Unterlassung verlangen, ggf. die außerordentliche Kündigung aussprechen, Schadensersatz fordern oder verlangen, dass der Arbeitnehmer „die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt“ (Fußnote).

Für sonstige Arbeitnehmer folgt aus § 241 II BGB ohne besondere Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht unmittelbar Konkurrenz macht. Er darf also nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers in dessen Marktbereich in eigenem Namen und Interesse Dritten Leistungen anbieten. Unabhängig von der Pflicht aus § 241 II BGB können Wettbewerbsverbote auch ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden,; beispielsweise im Arbeitsvertrag. Die Dauer eines Wettbewerbsverbotes richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bei Verletzung besteht ein Unterlassungsanspruch oder auch ein Schadenersatzanspruch. Ferner steht dem Arbeitgeber ein außerordentliches oder verhaltensbedingtes Kündigungsrecht zu.



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Stand: 19.02.2008


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Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Normen: §§ 60, 61 HGB

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