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Vertragsrecht: Eine irrtümlich unterschriebene Erklärung mit anderem als gedachtem Inhalt kann angefochten werden

| Wer irrtümlich eine Erklärung unterschreibt, die einen anderen Inhalt hat als besprochen und gedacht, kann die Erklärung wirksam anfechten. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall einer Rentnerin, die den Werbeflyer eines Fitnessstudios erhalten hatte. Dort hieß es: „Testen Sie uns! 2 Wochen 19,90 EUR“. Da die Rentnerin nach einer Rückenoperation sanfte Übungen zur Wiederherstellung der Rückenmuskulatur vornehmen sollte, wollte sie dieses Angebot nutzen. Einen langfristigen Vertrag konnte sie sich nicht leisten, da sie von Sozialhilfe lebt.

Im Fitnessstudio legte sie den Werbeflyer vor und gab an, dieses Angebot nutzen zu wollen. Dann unterschrieb sie eine Vereinbarung. Da sie ihre Brille vergessen hatte, konnte sie den Wortlaut der Vereinbarung nicht lesen. Das hatte sie dem Mitarbeiter auch gesagt. Dieser hatte auf mehrmalige Fragen der Rentnerin versichert, dass es sich um einen Vertrag entsprechend dem Angebot auf dem Flyer handeln würde. Tatsächlich hat die Münchnerin einen Vertrag unterschrieben, in dem sie sich u.a. für 64 Wochen Basispaket zu fast 16 EUR pro Woche verpflichtete. Nachdem sie daheim den Irrtum bemerkt hatte, forderte sie das Fitnessstudio auf, den Vertrag rückgängig zu machen. Das Fitnessstudio bestand auf der Einhaltung des Vertrags und verlangte sämtliche Beiträge, insgesamt 1.130 EUR. Weil die Rentnerin nicht zahlte, erhob das Fitnessstudio Klage.

Vor dem Amtsgericht bekam jedoch die Rentnerin recht. Sie muss nichts bezahlen. Das Gericht hat entschieden, dass sie den Vertrag wirksam anfechten konnte, da sie sich über dessen Inhalt geirrt hat. Sie sei davon ausgegangen, nur eine zweiwöchige Nutzungsvereinbarung abgeschlossen zu haben gemäß dem Flyer, den sie bei den Vertragsverhandlungen vorgelegt hat.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1994 entschieden, dass derjenige, der ein Schriftstück ungelesen unterschrieben hat, den Vertrag anfechten kann, wenn er sich von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat. Da die Rentnerin den Vertrag mangels Brille nicht lesen konnte und auch nicht durchgelesen hat, hat sie, ohne dies zu merken, etwas anderes zum Ausdruck gebracht, als das, was sie in Wirklichkeit hatte erklären wollen. Sie hat sich darüber geirrt, welche Bedeutung ihrer Erklärung bei dem Geschäft zugekommen ist. Das Gericht ist aufgrund der Angaben der Beteiligten wie auch der Gesamtumstände davon überzeugt, dass sie den Vertrag, wenn sie den tatsächlichen Inhalt gekannt hätte, so nicht unterschrieben hätte. Warum sollte sie - ohne das Fitnessstudio zu kennen und mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen - gleich einen Langzeitvertrag abschließen wollen, zumal teurer als das Testangebot? Ohnehin kam eine Mitgliedschaft aus finanziellen Gründen nicht in Frage.

Bei aller Geschäftstüchtigkeit von Fitnessstudios konnte das Gericht aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Rentnerin vorsätzlich getäuscht, ja angelogen worden ist. Vielmehr dürfte - wie so oft - der Fehler auf beiden Seiten gelegen haben: Wird schlecht zugehört, redet man ganz schnell aneinander vorbei.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 18.6.14, 271 C 30721/13, Abruf-Nr. 143202 unter www.iww.de.


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Stand: 12-2014


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