Verwendung und Gebrauch von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen


Autor(-en):
Nils Beyer
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck der § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst. (Fußnote)

Im hier entschiedenen Fall betrieb der Angeklagte einen Versandservice, in dem er Artikel für die Punkerszene anbot. Dazu gehörten u. a. auch zahlreiche Artikel mit Darstellungen, auf denen nationalsozialistische Symbole, insbesondere das Hakenkreuz, in zum Teil veränderter, aber noch erkennbarer Form abgebildet waren. Durch die Art der Darstellung sollte die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zum Ausdruck gebracht werden.

Das Landgericht Stuttgart, hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, die Verwendung der Kennzeichen in größerem Umfang sei unabhängig davon strafbar, ob eine innere Distanzierung von nationalsozialistischem Gedankengut bestehe und auch unabhängig davon, ob bei ihnen eine solche Distanzierung bereits durch die Art der Darstellung als solche hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung trete. Hiergegen wendete sich der Angeklagte erfolgreich mit der Revision.

Der BGH macht deutlich, dass die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nicht den Straftatbestand des § 86 a StGB erfüllt, wenn sich bereits aus dem Inhalt der Verwendung in offenkundiger Weise ergibt, dass die Kennzeichen in einem eindeutig ablehnenden Sinne gebraucht werden und zwar unabhängig vom Unfang der Verwendung.
Der BGH stellt dabei in erster Linie auf den Schutzzweck der Vorschrift ab. Dieser bestehe darin, eine Wiederbelebung der verbotenen Organisationen sowie der dahinter stehenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verhindern und darüber hinaus den politischen Frieden dadurch zu bewahren, dass ohne hinreichende Distanzierung bereits der Anschein einer solchen Wiederbelebung vermieden werde.

Darüber hinaus solle auch eine schleichende Wiedereinbürgerung der verfassungswidrigen Kennzeichen verhindert werden, damit nicht letztendlich auch die Verfechter der dahinter stehenden politischen Ziele das Kennzeichen gefahrlos wieder verwenden können. Diesem Schutzzweck laufe eine Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringe ersichtlich nicht zuwider. Auch die Verfolgung kommerzieller Ziele stehe diesem Schutzzweck nicht entgegen, da der Aussagegehalt der Darstellung dadurch nicht verändert werde.

Diese Gegnerschaft müsse jedoch eindeutig und offenkundig erkennbar sein, bei einer mehrdeutigen oder undeutlichen Darstellung sei der Tatbestand des § 86 a StGB erfüllt. Daher sieht der BGH den Tatbestand durch eine CD-Hülle auf der ein Bild Adolf Hitlers neben der „Reichsstandarte“ mit unverändertem Hakenkreuz und den Textaufdrucken „Schleim Keim“ und „Drecksau“ zu sehen ist, als verwirklicht an, denn dem durchschnittlichen Betrachter werde keine deutliche Distanzierung vermittelt.

Dies war jedoch im hier entschiedenen Fall gerade die Aussage der in den Verkehr gebrachten Abbildungen.



Autor(-en):
Nils Beyer
wissenschaftlicher Mitarbeiter


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Stand: April 2007


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Gericht / Az.: BGH, Urteil vom 15.03.2006 – 3 StR 486/06
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