Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der absoluten Berufungsfrist
Thüringer OLG - LG Mühlhausen 6.8.2007 4 U 248/07 Eine Berufung ist spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung eines Urteils einzulegen, selbst wenn eine Zustellung (Fußnote) noch nicht erfolgt ist, andernfalls ist das Rechtsmittel zu verwerfen (Fußnote). Liegt ein datiertes Verkündungsprotokoll vor, so erbringt dieses als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, dass an diesem Tag eine Entscheidung des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet worden ist (Fußnote). Die Verkündung wird auch nicht dadurch unwirksam, dass an diesem Tag das Urteil (noch) nicht in vollständiger Form abgefasst war. ZPO §§ 522 Abs. 1, 517 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=21970
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