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Von der Steuerbuchführung zur Steuerungsbuchführung

Die Führung eines Unternehmens kann ohne Übertreibung als ein großes Abenteuer bezeichnet werden. Anders als auf einer Expedition durch unwegsames Gelände versäumen die Unternehmer aber regelmäßig die qualifizierte Überprüfung ihrer Ausrüstung und ihrer Vorräte. Gerne wird vom Controlling und vom Qualitätsmanagement gesprochen, ohne dass dieses tatsächlich umgesetzt wird. So stellt die Finanzbuchhaltung für viele Unternehmen zwar die wichtigste oder sogar die einzige Informationsquelle dar, dabei wird die eingeschränkte Aussagekraft der Buchhaltung aber übersehen. Auch wird versäumt, sich notwendige Kennzahlen vom Steuerberater geben zu lassen oder die Buchhaltung in einen Zustand zu versetzen, der ein Controlling überhaupt erst ermöglicht.

Viele Unternehmer machen sich nicht ausreichend genug bewusst, dass ihre Finanzbuchhaltung auf Sollzahlen beruht. Die monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung weist dann die vom Unternehmer gestellten Rechnungen als Umsatz und die erhaltenen Eingangsrechnungen als Aufwand aus. Aus der täglichen Sanierungsberatung ist bekannt, dass der Unternehmer zwar im Grundsatz die Problematik der Abweichung zwischen den Soll-Zahlungen und den tatsächlichen Ist-Zahlen kennt, hierüber aber angeblich „selbst“ die Übersicht behält. Die Buchführung wird dabei mehr als lästige Pflicht als zur Prüfung der Unternehmenslage angesehen. Entsprechend ergibt es sich auch, dass die Buchhaltungszahlen ein falsches Bild ausweisen. Selbst wenn mit dem Steuer- oder Unternehmensberater die Zahlen besprochen werden, werden die vom Berater ausgesprochenen Warnungen nicht ernst genommen, denn es gibt ja noch die offenen Forderungen und es liegen ja auch schon wieder neue Aufträge vor, die der Berater ja nicht kenne. Die Warnung des Beraters wird heruntergespielt, da dieser ja gar nicht die Übersicht habe.

Es mag zutreffend sein, dass der Berater nicht alle Informationen hat, um die notwendigen Kennzahlen zu ermitteln. Gerade darin liegt aber der Fehler beim eigenen Controlling. Wenn die Zahlen nicht deutlich in einer Auswertung gegenübergestellt werden, ist es unmöglich für einen Unternehmer, seine wirtschaftliche Situation zu beurteilen. Die in der Praxis vorherrschende Situation der qualifizierten Schätzung durch den Unternehmer ist der häufigste Grund für Liquiditätsengpässe, Ratingverschlechterungen und Kreditabsagen.

Es sollte daher das Augenmerk auf ein aktuelles Zahlenwerk mit controllingfähigen Aussagen getroffen werden. Der Weg sollte weg von der „Steuerbuchführung“ hin zur „Steuerungsbuchführung“ führen. Dabei sollte die Gewinnmaximierung im Vordergrund stehen und nicht die Steuervermeidung. Ganz wichtig ist die Liquiditätsrechnung mit Ist-Zahlen, damit sich ein aktuelles Bild des Liquiditätsstatus ergibt. Typische Buchhaltungsfehler müssen vermieden werden. So müssen auch tatsächlich alle Belege gebucht und jeder Aufwand erfasst werden. Es darf keine Aufnahme von Luftumsätzen erfolgen und die Bestandsveränderungen müssen aus der Buchhaltung ablesbar sein. Uneinbringliche Forderungen müssen berichtigt werden.

Als Ergänzung zu der Buchhaltung gehört zu einem ordentlichen Unternehmenscontrolling die Aufstellung eines Liquiditätsplans. Dabei muss die realistisch zu erzielende Liquidität nach den Zeiträumen aufgeteilt werden, in denen sie erreichbar ist. Demgegenüber müssen dann die laufenden Zahlungsverpflichtungen im Verhältnis ihrer Fälligkeit gestellt werden. Daraus lassen sich Liquiditätskennzahlen ableiten. Diese liefern die Informationen über die Zahlungsfähigkeit es Unternehmens. Daraus lässt sich dann auch das Working Capital ableiten. Diese Steuerungsgröße ergibt sich aus der Differenz von Umlaufvermögen und kurzfristigen Verbindlichkeiten und zeigt damit potenzielle Liquiditätsreserven bzw. den Überschuss des langfristigen Kapitals über das langfristige Vermögen auf. Im Rahmen der Finanzanalyse kann der Anteil des Working Capital am Gesamtkapital auf bestehende Insolvenzrisiken hindeuten, wenn dieser Quotient im Zeitablauf rückläufig ist oder unter eine (unternehmensabhängige) kritische Schwelle sinkt. Aus einer gut geführten Buchhaltung lassen sich auch Cash-Flow Kennzahlen ermitteln. Dabei werden die Mittelherkunft und die Mittelverwendung gegenübergestellt.

Aus den unbedingt notwendigen Unternehmensdaten ergeben sich dann sehr schnell Handlungsempfehlungen für den Unternehmer. Auch kann er darüber die Priorität der Maßnahmen ableiten. Typische Maßnahmen sind der Abbau von Vorräten zum Beispiel durch die Verbesserung des Einkaufs, eine Verbesserung des Forderungsmanagements zum Beispiel durch bessere Vertragsunterlagen oder ein abgestimmtes Mahnwesen, Ausnutzung von Skonti, Umschuldung, Abschluss geeigneter Versicherungen oder die Überprüfung der Beziehung zur Bank und Nachfolgepolitik. Damit stellt dieses auch bereits ein Schritt zur Verbesserung des Ratings bei der Bank dar. Auch lässt sich so eine bessere Unternehmensbewertung durchführen, was bei der Unternehmensübertragung oder auch nur bei der Auseinandersetzung mit einem weiteren Gesellschafter hilft. Zudem sind dieses unverzichtbare Informationen, wenn Investoren bewegt werden sollen, sich mit alternativen Finanzierungsformen am Unternehmen zu beteiligen.


Der Beitrag ist erschienen in: Mittelstand und Recht, Ausgabe IV/2009

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Stand: November 2009


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  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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