Voraussetzung einer nachträglichen Stundenlohnvereinbarung
Sachverhalt:
Im zugrunde liegenden Fall geht es um die Abrechnung von Zusatzleistungen auf Stundenlohnbasis, basierend auf einem VOB-Bauvertrag. Der Kläger (Auftragnehmer) klagt den Saldo aus der Schlussrechnung ein. Vor dem Berufungsgericht hatte der Kläger überwiegend mit seiner Klage erfolg. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die berechneten Stundensätze für Facharbeiter und Einsatz von Baugeräten nach § 15 VOB/B gerechtfertigt seien.
Der Architekt des Beklagten hat die Stundenzettel gegengezeichnet. Der Beklagte bestreitet dagegen die Anordnung der Stundenlohnarbeit und behauptet, die Leistungen seien nach den vereinbarten Einheitspreisen abzurechnen. Das Gericht lässt dagegen das pauschale Bestreiten des Beklagten nicht zu und geht von einer Stundenlohnarbeit aus.
Entscheidung:
Der BGH (BGH, Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 79/02 ) führt zwar aus, dass es sich nicht feststellen lässt, ob die nach Stunden abgerechneten Leistungen bereits aufgrund des Hauptvertrages oder als zusätzliche Vertragsleistungen nach § 1 Nr.4 VOB/B geschuldet waren.
Ob der Beklagte die Stundenlohnvergütung bezahlen muss, hängt daher in beiden Alternativen davon ab, ob eine solche vereinbart worden ist (vgl. § 2 Nr.10 iVm § 15 Nr.1 VOB/B). Ist in dem Vertrag keine Stundenlohnarbeit geregelt, kann eine nachträgliche konkludente Vereinbarung derartiger Arbeiten nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen angenommen werden. Voraussetzung hierfür wäre zudem, dass derjenige, der die Stundenlohnnachweise unterzeichnet, hierzu bevollmächtig ist. Die Ermächtigung eines Bauleiters, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, reicht nicht aus.
Ein Angebot zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung kann in der Abzeichnung von Stundenlohnzetteln nur dann angenommen werden, wenn sich aus den besonderen Umständen ergibt, dass die Unterzeichnung ein konkludentes rechtsgeschäftliches Angebot zur Änderung der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung und zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung für die in den Stundenzetteln genannten Leistungen ist.
Es gibt keine Vermutung, dass der unterzeichnende Architekt die Vollmacht besitzt, den Bauvertrag zu ändern und im Vertrag nicht vorgesehene Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren.
Praxistipp:
Kommt für den Auftragnehmer eine nachträgliche Stundenlohnvereinbarung nicht in Frage, so bleibt ihm nur die Abrechnung nach Vertragspreisen.
Als Anspruchsgrundlage kommt § 2 Nr. 6 iVm § 1 Nr.4 VOB/B dann in Frage, wenn die zu Unrecht nach Stunden abgerechneten Leistungen nicht vom ursprünglichen Vertrag erfasst sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der die Leistung anordnende Architekt dazu bevollmächtigt war, dass durch § 1 Nr.4 VOB/B begründete rechtsgeschäftliche Leistungsbestimmungsrecht für den Auftraggeber auszuüben. Trifft dies nicht zu, kommt § 2 Nr.8 VOB/B in Betracht. Dies setzt voraus, dass die VOB/B als Ganzes vereinbart ist. Ansonsten kommt über § 2 Nr.8 VOB/B eine Abrechnung über Geschäftsführung ohne Auftrag oder über Bereicherungsrecht in Betracht. Es ist jedoch zu bedenken, dass in diesem Fall dann nur die ortsüblichen Preise abgerechnet werden können.
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Stand: Oktober 2005
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