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Warum kann man wegen einer Frikadelle gekündigt werden?

Die Arbeitsgerichte und auch das Bundesarbeitsgericht mussten sich in den letzten Wochen und Monaten mit mehr oder weniger öffentlichkeitswirksamen Fällen auseinander setzen. Der Frikadellen-Fall, der Brötchen-Fall, der Altenpflegerinnen-Fall und viele andere Fälle, bei denen es um die Frage von arbeitsrechtlichen Konsequenzen – sprich: die außerordentliche Kündigung - ging, haben die Presse und somit auch die Öffentlichkeit beschäftigt und in Atem gehalten. Vielerorts hat sich Empörung breit gemacht, warum die Entwendung eines geringwertigen Gegenstandes tatsächlich zu einer außerordentlichen Kündigung führen kann.

Doch wie ist eine arbeitsrechtliche Verfehlung im Zusammenhang mit einem geringwertigen Vermögensdelikt – so etwa der Diebstahl einer geringwertigen Sache – rechtlich zu beurteilen? Auf welcher Grundlage ist eine außerordentliche Kündigung unter diesen Voraussetzungen möglich?

Kündigung aus wichtigem Grund, § 626 Absatz 1 BGB
Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 I BGB sind verschiedene Tatbestandsmerkmale. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund besteht bereits dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, vorsätzlich und rechtswidrig schädigt. Eben dies widerspricht seinen arbeitsvertraglichen Sorgfalts- und Fürsorgepflichten, den Interessen des Arbeitgebers bei Ausführung seiner Arbeit Rechnung zu tragen.

Zerrüttetes Vertrauensverhältnis
Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers ein Vermögensdelikt verwirklicht. Hieraus resultiert grundsätzlich auch die Schlussfolgerung, dass das dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Vertrauensverhältnis dadurch so zerrüttet ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann.

Höhe des Vermögensdeliktes
Dies ist auch der Grund dafür, dass der Wert des entwendeten Gegenstandes oder die Höhe des Vermögensdeliktes grundsätzlich keine Rolle für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes spielt. Das Vertrauen in den Arbeitnehmer als Grundlage des Arbeitsverhältnisse ist durch die Verwirklichung des Vermögensdeliktes zerstört, unabhängig davon, ob der Schaden nur einige Cent oder mehrere tausend Euro beträgt.

Interessenabwägung im Einzelfall
Die Arbeitsgerichte nehmen jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung sowie bei der Frage, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorfalls zumutbar oder schlichtweg unzumutbar ist, eine Interessenabwägung vor. Hierbei wird unter anderem geprüft, ob der arbeitsvertragliche Verstoß derart gravierend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfristen zumutbar ist oder nicht.

Weitere Anhaltspunkte im Rahmen der Interessenabwägung sind neben der Höhe des Vermögensdeliktes und des hieraus resultierenden Schadens unter anderem auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. der Betriebszugehörigkeit, das Vorliegen weiterer Beanstandungen in der Vergangenheit, das Alter des Arbeitnehmers, gegebenenfalls bestehende Unterhaltsverpflichtungen und andere Umstände.

Fazit
Letztendlich ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung zu treffen unter der Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls und unter Abwägung aller Interessen der arbeitsvertraglich verbundenen Parteien. Ausschlaggebend für die Frage der Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist letztendlich nicht die Höhe des Vermögensdeliktes sondern die Frage des Vertrauensbruchs und der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2009


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Normen: § 626 BGB

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