Was gehört zu den Ausführungsunterlagen?
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer nach § 3 Nr.1 VOB/B die Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die reibungslose Ausführung des Baus unentbehrlich sind, gerade hinsichtlich der Ausführungsplanung.
Das gilt für sämtliche im weitesten Sinne aufzufassende planerische Unterlagen, die der Auftragnehmer benötigt, um die ihm in Auftrag gegebene Leistung gemäß dem sog. Bestellerwillen des Augtraggebers ordnungsgemäß ausführen zu können. Hierzu zählen auch mündliche Anweisungen.
Zu den Ausführungsunterlagen im Sinne des § 3 Nr.1 VOB/B zählen :
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die Ausführungspläne des bauleitenden Architekten mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, d.h. die endgültigen und vollständigen Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1, sowie die Schal- und Bewehrungspläne (die Pläne müssen so detailliert ausgearbeitet sein, dass die Auftragnehmer sie sogleich realisieren könnten),
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die baubehördlich geprüften Standsicherheitsnachweise,
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die Freigabe der Pläne vom Auftraggeber oder seinem Architekten (Authentizität). Dem Auftragnehmer ist es nicht zuzumuten, auf Grund von nicht freigegebenen Plänen zu bauen,
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ergänzend sind die technischen Regelungen, insbesondere die DIN-Normen im Bereich der VOB/C zu beachten.
Grundsätzlich ist nach § 3 Nr.1 VOB/B der Auftraggeber verpflichtet, die oben aufgeführten unterlagen dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Es ist den Vertragsparteien aber freigestellt, für gewisse Unterlagen eine Beibringungspflicht des Auftragnehmers zu vereinbaren.
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Stand: Oktober 2005