Was hat Vorrang: Leistungsbeschreibung oder Pläne?
Sachverhalt:
Nach den Vertragsunterlagen für das Bauvorhaben im zugrunde liegenden Fall, weisen die Beschreibungen eine äußere Kellertreppe aus. Aus den zu den Vertragsunterlagen gehörenden Plänen ist dagegen eine solche Treppe nicht ersichtlich.
Die äußere Kellertreppe wurde nicht errichtet. Der Bauherr macht wegen der fehlenden Kellertreppe Mängelansprüche geltend. Das OLG hält den Vertrag für widersprüchlich. Die Nichtigkeit des Vertrages wurde daher bejaht.
Entscheidung:
Der BGH (BGH, Urteil vom 05.12.2002 – VII ZR 342/01) entschied, dass grundsätzlich bei einem Bauvertrag davon auszugehen ist, dass die Leistung widerspruchsfrei angeboten wird. Dabei kommt dem Wortlaut einer schriftlichen Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine vergleichsweise größere Bedeutung zu, wenn dort die Leistung im Einzelnen genauer beschrieben wird.
Der VII. Senat des BGH verneinte daher eine Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrages. Welche Leistungen zu erbringen waren, ist nach § 133, 157 BGB unter der Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen.
Eine Widersprüchlichkeit des Vertrages ist bei einer richtigen Auslegung des Vertrages zu verneinen.
Bei einer richtigen Auslegung ergibt sich, dass die Kellertreppe zum geschuldeten Vertragssoll gehören soll. Ein Bauvertrag ist als sinnvolles Ganzes auszulegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass er als sinnvolles Ganzes gemeint ist. Daher muss dem Wortlaut der Beschreibung eine größere Bedeutung zukommen. In der Leistungsbeschreibung wird die Leistung konkreter beschrieben, als in den Plänen.
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Stand: Oktober 2005
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