Was sind Waren und Dienstleistungsklassen?
Nach dem Markenrecht ist vorgesehen, dass eine Name exklusiv vom Anmelder verwendet werden kann. Vor dem Hintergrund das auch ähnliche Namen von diesem ,,Verbot`` umfasst sind, gibt es ein berechtigtes Interesse, dieses Exklusivrecht nur insoweit anzuerkennen, wie es für den Anmelder notwendig ist. Der Anmelder möchte verhindern, dass in seinem Betätigungsfeld kein Konkurrent den geschützten Namen verwendet. Andernfalls wäre zu befürchten, dass Wettbewerber von der teuer eingeführten Marke profitieren, in dem sie sich durch die Namensverwendung eine Verwechslungsgefahr schaffen. Damit wird aber auch deutlich, dass der Unternehmensberater keine Beeinträchtigung zu erleiden hat, wenn die gleich Bezeichnung für den Verkauf von Kleidungsstücken Verwendung findet. Insofern müssen bei jeder Markenanmeldung die jeweiligen Waren- und Dienstleistungsklassen angegeben werden, für die der Schutz beantragt wird. Einteilung in eine Waren- oder Dienstleistungsklasse In dem Formular zur Markenanmeldung (Fußnote) wird abgefragt für welche Waren- und Dienstleistungsklassen der jeweilige Name eingetragen werden soll. Die ersten drei Klassen sind von der Anmeldegebühr in Höhe von 300,- € umfasst, jede weitere Klasse muss mit weiteren 100,- € bezahlt werden. Bei der Einteilung wird allgemein die Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik und Handelsmarken gemäß dem Abkommen von Nizza verwendet (Fußnote). Die Klassen 1-34 sind für Waren und die Klassen 35-45 für Dienstleistungen vorgesehen. Auf dieser Grundlage werden zunächst die in Frage kommenden Klassen ausgewählt. Eine abschließende Einteilung bedarf, jedoch weiterer Erläuterungen. Hierzu gibt es Alphabetische Listen der Waren und entsprechende Listen der Dienstleistungen. Beispiel: Ein Zeichen soll für ein Dentallabor geschützt werden: Warenklassen: Nr. 5 Text der NKA: Pharmazeutischee und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; (Fußnote) Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; (...) Konkretisierende Angaben aus der Alphabetischen Liste: Zahnkitt, Zahnfüllmittel, Haftmittel für Zahnprothesen, Porzellan für Zahnprothesen, Metall für Zahnprothesen, Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Dentalzement Nr. 10 Text der NKA: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; (...) Konkretisierende Angaben aus der Alphabetischen Liste: Zahnstifte; Zahnregulierungen, Zahnprothesen, zahnärztliche Instrumente, künstliche Zähne, Behälter zur Verabreichung von Arzneimitteln, zahnärztliche Kronen, Inlays, Einlagefüllungen, Brücken oder Implantate, Zahnersatz, herausnehmbarer Zahnersatz, Verblendsysteme, Goldgussfüllungen, Keramikfüllungen, Artglassfüllungen, Verblendkronen, Verblendbrücken, Zahnersatz durch Stahlplatten, Teleskopsysteme, Dienstleistungsklassen: Nr. 40 Text der NKA: Materialbearbeitung (Fußnote); Enthält insbesondere Dienstleistungen in Bezug auf die Umwandlung eines Gegenstandes oder Stoffes sowie jedes Verfahrens, das eine Änderung seiner Grundeigenschaften zur Folge hat; (Fußnote) Konkretisierende Angaben aus der Alphabetischen Liste: Dienstleistungen eines Zahntechnikers, Zurichten von Materialien auf Bestellung für Dritte, Polieren durch Abschleifen, Materialbearbeitung, Goldplattierung, Überziehen mit Metall An diesem Beispiel zeigt sich deutlich die Bedeutung der konkretisierenden Begriffe, da sich aus der bloßen Bezeichnung der Klassen häufig nicht eindeutig ergibt, welche Waren oder Tätigkeiten hiervon tatsächlich erfasst sind. Die alphabetischen Listen finden sich ebenso in der Anlage.
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Stand: Dezember 2025