Was versteht man unter einer Vor und Nacherbschaft?
Wird jemand aufgrund eines Testaments zum Erben eingesetzt, kann er über den Nachlass nach belieben verfügen.
Es gibt nun aber Fälle, in denen der Erblasser ein Interesse daran hat, dass sein Nachlass über seinen Tod hinaus als Einheit erhalten bleibt. Wird dies vom Erblasser gewünscht, steht ihm die Möglichkeit zu, sein Vermögen an eine Person fallen zu lassen, die er im Testament zum Nacherben bestimmt, während eine andere Person nur als Vorerbe eingesetzt wird.
Wichtig: Steuerrechtlich wird der Vorerbe wie ein Vollerbe behandelt.
Es ist unschädlich, wenn man in seinem Testament die juristischen Begrifflichkeiten ,,Vor- und Nacherbe`` nicht verwendet. Es muss aus dem Sinnzusammenhang im Testament hervorgehen, das Vor- und Nacherbschaft beabsichtigt, d.h. gewollt ist.
Bei der Nacherbfolge sind zwei Erbfälle zu unterscheiden: Der eigentliche Erbfall (,,Vorerbfall``), der mit dem Tode des Erblassers eintritt, und der Nacherbfall, der mit dem vom Erblasser bestimmen Zeitpunkt oder Ereignis eintritt. Als Ereignis, dass den Eintritt der Nacherbfolge auslöst, kann insbesondere der Tod des Vorerben bestimmt werden. Die Nacherbfolge kann aber auch beispielsweise für den Fall angeordnet werden, dass der überlebende Ehegatte erneut wieder heiratet.
Wichtig: Der Eintritt der Nacherbfolge beim Tod des Vorerben gilt kraft Gesetzes, wenn der Erblasser einen Nacherben eingesetzt hat, ohne festzulegen, wann die Nacherbfolge eintreten soll.
Da die Anordnung der Nacherbfolge den Bestand des Vermögens zugunsten des Nacherben sichern soll, ist der Vorerbe in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt. Der Vorerbe muss den geerbten Nachlass dem Nacherben im Kern erhalten. Trotz dieser Beschränkung ist der Vorerbe Inhaber sämtlicher Rechte, die zum Nachlass zählen. Auf der anderen Seite ist der Vorerbe aber auch Schuldner der Nachlassverbindlichkeit.
Es gibt verschiedene Verfügungsbeschränkungen des Vorerben im Hinblick auf das zum Nachlass gehörende Grundvermögen und den übrigen Nachlassgegenständen. Über Grundstücke, die zum Nachlass gehören, darf der Vorerbe nicht verfügen, es sei denn, der Nacherbe stimmt dieser Verfügung zu. Dies bedeutet, dass Immobilien weder verkauft, belastet oder verschenkt werden dürfen.
Trotz Verfügungsverbot kann aber trotzdem der Vorerbe Verfügungen über das zum Nachlass gehörende Grundvermögen treffen. Von daher ist der Nacherbe besonders schutzwürdig. Befindet sich im Nachlass ein Grundstück wird der Schutz des Nacherben dadurch gewährleistet, indem schon beim Tode des Erblassers von Amts wegen ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen wird. Dieser Nachlassvermerk hindert zwar nicht einen evtl. Verkauf der Immobilie. Jedoch wird diese Verfügung des Vorerben beim Eintritt des Nacherbfalls unwirksam, das Grundbuch wird folglich unrichtig. Der Nacherbe hat dann gegen den Erwerber des Grundstücks einen Herausgabe- und Grundbuchberichtigungsanspruch.
Wichtig: Bei Eintritt des Nacherbfalls werden sowohl die Verfügung des Vorerben als auch die weitere Verfügung des Erwerbers und alle evtl. Folgeverfügungen unwirksam.
Im Hinblick auf die sonstigen Nachlassgegenstände ist dem Vorerben lediglich untersagt, unentgeltliche Verfügungen über diese Gegenstände zu treffen. Zwar kann auch hier der Vorerbe trotz des Verfügungsverbots Nachlassgegenstände verschenken. Hat der Vorerbe trotz des Verbots einen Nachlassgegenstand verschenkt, so ist zu prüfen, ob der Beschenkte wusste, dass der Gegenstand Bestandteil einer Vorerbschaft war. Nur in diesem Fall wird die Schenkung später beim Eintritt des Nacherbfalls unwirksam.
Der Nacherbe ist aber bereits während der Dauer der Vorerbschaft nicht schutzlos gestellt. So kann beispielsweise der Nacherbe vom Vorerben verlangen, dass Wertpapiere, die in den Nachlass fallen, hinterlegt oder mit einem Sperrvermerk versehen werden. Zudem steht dem Nacherben gegenüber dem Vorerben ein umfassendes Auskunftsrecht zu.
Schliesslich ist noch anzumerken, dass die Nacherbschaft durch das Gesetz zeitlich begrenzt wird. Die Einsetzung eines Nacherben wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind, ohne dass der Nacherbfall eingetreten ist.
Wichtig: Soll der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintreten, der beim Erbfall bereits lebt, so bleibt die Nacherbeneinsetzung auch über 30 Jahre hinaus gültig.
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Stand: März 2005
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Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
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Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.
Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.
Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.
Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich:
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
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