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Was versteht man unter einer Vor und Nacherbschaft?

Wird jemand aufgrund eines Testaments zum Erben eingesetzt, kann er über den Nachlass nach belieben verfügen.

Es gibt nun aber Fälle, in denen der Erblasser ein Interesse daran hat, dass sein Nachlass über seinen Tod hinaus als Einheit erhalten bleibt. Wird dies vom Erblasser gewünscht, steht ihm die Möglichkeit zu, sein Vermögen an eine Person fallen zu lassen, die er im Testament zum Nacherben bestimmt, während eine andere Person nur als Vorerbe eingesetzt wird.

Wichtig: Steuerrechtlich wird der Vorerbe wie ein Vollerbe behandelt.

Es ist unschädlich, wenn man in seinem Testament die juristischen Begrifflichkeiten ,,Vor- und Nacherbe`` nicht verwendet. Es muss aus dem Sinnzusammenhang im Testament hervorgehen, das Vor- und Nacherbschaft beabsichtigt, d.h. gewollt ist.

Bei der Nacherbfolge sind zwei Erbfälle zu unterscheiden: Der eigentliche Erbfall (,,Vorerbfall``), der mit dem Tode des Erblassers eintritt, und der Nacherbfall, der mit dem vom Erblasser bestimmen Zeitpunkt oder Ereignis eintritt. Als Ereignis, dass den Eintritt der Nacherbfolge auslöst, kann insbesondere der Tod des Vorerben bestimmt werden. Die Nacherbfolge kann aber auch beispielsweise für den Fall angeordnet werden, dass der überlebende Ehegatte erneut wieder heiratet.

Wichtig: Der Eintritt der Nacherbfolge beim Tod des Vorerben gilt kraft Gesetzes, wenn der Erblasser einen Nacherben eingesetzt hat, ohne festzulegen, wann die Nacherbfolge eintreten soll.

Da die Anordnung der Nacherbfolge den Bestand des Vermögens zugunsten des Nacherben sichern soll, ist der Vorerbe in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt. Der Vorerbe muss den geerbten Nachlass dem Nacherben im Kern erhalten. Trotz dieser Beschränkung ist der Vorerbe Inhaber sämtlicher Rechte, die zum Nachlass zählen. Auf der anderen Seite ist der Vorerbe aber auch Schuldner der Nachlassverbindlichkeit.

Es gibt verschiedene Verfügungsbeschränkungen des Vorerben im Hinblick auf das zum Nachlass gehörende Grundvermögen und den übrigen Nachlassgegenständen. Über Grundstücke, die zum Nachlass gehören, darf der Vorerbe nicht verfügen, es sei denn, der Nacherbe stimmt dieser Verfügung zu. Dies bedeutet, dass Immobilien weder verkauft, belastet oder verschenkt werden dürfen.

Trotz Verfügungsverbot kann aber trotzdem der Vorerbe Verfügungen über das zum Nachlass gehörende Grundvermögen treffen. Von daher ist der Nacherbe besonders schutzwürdig. Befindet sich im Nachlass ein Grundstück wird der Schutz des Nacherben dadurch gewährleistet, indem schon beim Tode des Erblassers von Amts wegen ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen wird. Dieser Nachlassvermerk hindert zwar nicht einen evtl. Verkauf der Immobilie. Jedoch wird diese Verfügung des Vorerben beim Eintritt des Nacherbfalls unwirksam, das Grundbuch wird folglich unrichtig. Der Nacherbe hat dann gegen den Erwerber des Grundstücks einen Herausgabe- und Grundbuchberichtigungsanspruch.

Wichtig: Bei Eintritt des Nacherbfalls werden sowohl die Verfügung des Vorerben als auch die weitere Verfügung des Erwerbers und alle evtl. Folgeverfügungen unwirksam.

Im Hinblick auf die sonstigen Nachlassgegenstände ist dem Vorerben lediglich untersagt, unentgeltliche Verfügungen über diese Gegenstände zu treffen. Zwar kann auch hier der Vorerbe trotz des Verfügungsverbots Nachlassgegenstände verschenken. Hat der Vorerbe trotz des Verbots einen Nachlassgegenstand verschenkt, so ist zu prüfen, ob der Beschenkte wusste, dass der Gegenstand Bestandteil einer Vorerbschaft war. Nur in diesem Fall wird die Schenkung später beim Eintritt des Nacherbfalls unwirksam.

Der Nacherbe ist aber bereits während der Dauer der Vorerbschaft nicht schutzlos gestellt. So kann beispielsweise der Nacherbe vom Vorerben verlangen, dass Wertpapiere, die in den Nachlass fallen, hinterlegt oder mit einem Sperrvermerk versehen werden. Zudem steht dem Nacherben gegenüber dem Vorerben ein umfassendes Auskunftsrecht zu.

Schliesslich ist noch anzumerken, dass die Nacherbschaft durch das Gesetz zeitlich begrenzt wird. Die Einsetzung eines Nacherben wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind, ohne dass der Nacherbfall eingetreten ist.

Wichtig: Soll der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintreten, der beim Erbfall bereits lebt, so bleibt die Nacherbeneinsetzung auch über 30 Jahre hinaus gültig.


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: März 2005


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
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