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Welche Anforderungen sind an die Behinderungsanzeige zu stellen und wann ist sie entbehrlich?

Die Anzeigepflicht gilt als Voraussetzung für Aktivansprüche gleichermaßen im VOB/B-Vertrag wie im BGB-Vertrag.

 

Die Behinderungsanzeige hat eine Informations-, Warn- und Schutzfunktion.

 

Die Behinderungsanzeige dient der Information des Auftraggebers. Sie muss daher alle Tatsachen erhalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben.

Der BGH (BGH, Urteil vom 21.10.1999 – VII ZR 185/98) entschied, dass der Auftragnehmer in der Behinderungsanzeige angeben muss, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.

Die Bezugnahme auf den realen Bauablauf ist dabei das wesentliche Element. Es darf nicht einfach auf einen Bauzeitplan Bezug genommen werden.

 

Wichtig: Die in der Praxis häufig auftretende Anzeige, dass Unterlagen nicht gemäß Bauzeitplan vorliegen, ist überflüssig und kontraproduktiv, wenn sie nicht auf den tatsächlichen Ablauf Bezug nimmt.

 

Die Warnfunktion kommt fast noch mehr Bedeutung zu. Der Besteller soll wissen, welche Risiken, Zeitverzüge, ggf. Mehrkosten aus Schadensersatz oder Annahmeverzug, auf ihn zukommen.

 

Die Anzeige dient aber auch dem Schutz des Auftraggebers. Der Auftraggeber soll in die Lage versetzt werden, Maßnahmen ergreifen zu können, um die Schäden abzuwenden oder zu minimieren. Eine rechtzeitige und korrekte Behinderungsanzeige erlaubt dem Auftraggeber auch, ggf. Beweise für eine in Wahrheit nicht oder nicht im geltend gemachten Umfang bestehende Behinderungen zu sichern.

 

Die Schriftform ist in der VOB/B nur aus Beweisgründen vorgesehen. Eine mündliche Anzeige genügt grundsätzlich.

 

Entspricht die Anzeige den Anforderungen, ist es nicht erforderlich, die voraussichtliche Höhe des Schadens anzugeben.

 

Entbehrlich ist die Anzeige in den Fällen, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren (§ 6 Nr. 5 VOB/B). Das ist eine vom Unternehmer zu beweisender Ausnahmetatbestand.


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Stand: Oktober 2005


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