Wem obliegt die sog. Gefährdungsfeststellung?
Der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte des Gebäudes trägt zunächst grundsätzlich die Verantwortung dafür, dass die Asbestfundstelle untersucht und durch Bewertung eine Gefährdungsabschätzung vorgenommen wird. Eine Untersuchung muss immer dann veranlasst werden, wenn im Gebäude schwach gebundene Asbestprodukte vorhanden sind, d.h bei asbesthaltigen Stoffe mit einer Rohdichte unter 1.000 kg/m³. Dabei ist es unerheblich, wie hoch der Asbestanteil selbst ist, wichtig ist nur, dass überhaupt Asbestfasern enthalten sind.
Ist bekannt, dass schwachgebundene Produkte im Bau vorhanden sind und kommt der Eigentümer nicht seiner Pflicht zur Veranlassung einer Untersuchung und Bewertung nach, fordert die Bauordnungsbehörde dies ein. Entsprechend den jeweiligen Einführungserlassen der Bundesländer zu den Asbestrichtlinien, ist für die Bewertung eine Frist von längstens 4 Wochen zu gewähren.
Anhand der untersuchten Probe, ergibt sich ein positiver oder negativer Befund. Bei einem positiven Befund wurde Asbest in den Proben nachgewiesen.
Bei Umbauarbeiten sind in der Regel Architekten mit einbezogen. An sich ist jeder Architekt verpflichtet, bei Nachfragen des Bauherrn genaue Auskünfte zu geben. Er ist aber nicht verpflichtet, ohne Nachfrage seitens des Bauherrn selbst aktiv zu werden. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nicht als ausreichend gesehen wird, wenn der Bauherr lediglich den Architekten danach befragt, ob er sich erinnern könnte, inwieweit Asbestprodukte damals verwendet wurden. Bei Nachfragen sollte der Bauherr daher auf § 16 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung (GefahrStoffV) berufen. Dann ist der Architekt auskunftspflichtig.
Wichtig: Nachforschungen in alten Planungsunterlagen kann u.U. mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Dieser Aufwand ist dem Architekten zu vergüten. Stehen im Leistungsverzeichnis des Architekten, dass asbesthaltige Baustoffe nicht eingebaut werden dürfen, dann haftet der Architekt dafür, dass diese Vertragsklausel erfüllt wurde. Bei allen derartigen Nachforschungen in alten Planungsunterlagen ist zu bedenken, dass dies keine absolute Sicherheit bietet, allenfalls nur erste Anhaltspunkte liefern kann.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: September 2005
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Haftungsrecht wird bei FASP betreut von:
Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.
Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"
Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Baurecht/ öffentliches Baurecht/ Bauschadstoff- und AltlastensanierungRechtsinfos/ Berufsrecht/ Architekt
Rechtsinfos/ Haftungsrecht/ Berufsgruppen/ Architekt