Logo Brennecke & FASP Group

Widerrufsrecht bei Internet Auktionen

Wer im Rahmen einer Internet-Auktion Waren oder Dienstleistungen von einem gewerblichen Händler erwirbt, hat ein Widerrufsrecht von zwei Wochen.

Dies entschied der BGH anhand der Klage eines gewerblichen Händlers, der bei einer Ebay-Auktion ein goldenes Armband verkaufte. Der Käufer verweigerte die Zahlung des Kaufpreises, da das Armband hinter seinen Erwartungen zurückblieb. Der Kläger blieb mit seiner Klage auf Kaufpreiszahlung in allen Instanzen erfolglos.

Der BGH entschied vielmehr, dass dem Käufer ein Widerrufsrecht von zwei Wochen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge zustehe (§ 312d Abs.1 BGB). Entscheidungserheblich war in diesem Zusammenhang, ob es sich bei den (Ebay)-Internet-Auktionen um Versteigerungen im (klassischen) Sinn des § 156 BGB handelt, bei denen der Vertrag erst durch Zuschlag des Versteigerers zustande kommt. Bei den fraglichen Internet-Auktionen ist dies jedoch gerade nicht der Fall, entschied der BGH.

Hier gibt der Verkäufer vielmehr ein verbindliches Verkaufsangebot ab, welches der Bieter mit dem Höchstangebot innerhalb der Auktionslaufzeit annimmt. Es wird demnach kein Zuschlag erteilt, sondern durch Angebot und Annahme ein Vertrag geschlossen.

Die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB, die ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ausschließt, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden, greift hier demzufolge nicht.

Der Käufer kann den geschlossenen Kaufvertrag somit binnen zwei Wochen widerrufen. Das Widerrufsrecht besteht allerdings nur gegenüber gewerblichen Verkäufern.

Verbraucher erfahren beim Vertragschluss im Wege der Internet-Auktion den gleichen Schutz wie bei anderen Formen des Fernabsatzes.

Diesbezüglich wurde die Entscheidung auch vom Einzelhandel begrüßt, der sich durch die Internet-Auktionen im Wettbewerb benachteiligt fühlte. Für diese gelten jedoch die gleichen Regeln wie für den ,,normalen`` Warenhandel im Geschäft.


(BGH VIII. ZR 375/03 - Urteil vom 3. November 2004)


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Vertragsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.

Wir verhandeln Verträge für Ihre Interessen.

Jeder unserer Anwälte berät und vertritt hinsichtlich derjenigen Verträge aus dem von ihm bearbeiteten Rechtsgebiet. Die Bearbeiter der jeweiligen Rechtsgebiete finden Sie jeweils unter den Beiträgen und Darstellungen unserer Rechtsinfos, die Sie im zweiten Menu von links nach Referaten geordnet wiederfinden.

Gericht / Az.: BGH VIII. ZR 375/03 - Urteil vom 3. November 2004

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosIT-RechtVersteigerung
RechtsinfosIT-RechtInternetrechtVertragsschluss
RechtsinfosIT-RechtInternetrechtVersteigerung
RechtsinfosMedienrechtNeue Medien-Internet
RechtsinfosVertragsrechtWiderruf
RechtsinfosVertragsrechtAngebot-Annahme-Vertragsschluss
RechtsinfosVertragsrechtVertragstyp