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Wie gestaltet man das eigene Testament richtig?

Nur die wenigsten Bundesbürger sorgen mit einer letztwilligen Verfügung (Testament) vor. Ein fehlendes oder nicht klar formuliertes Testament führt häufig zu Situationen, die keinesfalls im Sinne des Erblassers und der Angehörigen sind. Die Aufteilung des Erbes wird damit allein den Vorgaben des Gesetzgebers überlassen.

Eine vernünftige Nachlassplanung ist unumgänglich, gerade wenn mehrere Erben bedacht werden sollen. Jeder kann rechtzeitig mit der Errichtung eines Testaments klare Verhältnisse schaffen. Es gibt zwei unterschiedliche Formen des Testaments: das notarielle und das privatschriftliche Testament. Jeder kann selbst entscheiden, ob er ein privatschriftliches oder ein notarielles Testament errichten möchte.

Das privatschriftliche Testament muss man selbst mit der Hand niederschreiben und unterschreiben. Von dieser strengen Formvorschrift gibt es keine Ausnahme. Maschinengeschriebene oder eigenhändig zwar geschriebene, aber nicht unterschriebene Testamente sind unwirksam. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge oder, wenn der Erblasser früher ein formgültiges und noch nicht vernichtetes oder widerrufenes Testament errichtet hatte, dieses frühere Testament.

Bei der Errichtung kann man jedes Schreibmittel heranziehen: Tinte, Kugelschreiber oder Bleistift. Die Unterschrift vollzieht man zweckmäßigerweise mit Vor- und Zunamen. Als Unterschrift gilt aber auch z.B. ,,Euer Vater``. Ort und Datum sollten angeführt werden, ihr Fehlen führt allerdings nicht zur Ungültigkeit.

Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Testaments sollte zunächst folgendes beachtet werden: Um sich darüber im klaren zu werden, wie die genauen Vermögensverhältnisse aussehen und wer was bekommen soll, sollte man zunächst detailliert die Vermögenswerte sowie bisher getroffene Verfügungen auflisten. Möchte man mehrere Personen als Erben einsetzten, bilden diese eine sog. Erbengemeinschaft. Da die Erben nur gemeinsam über den Nachlass verfügen können, birgt eine solche Konstellation in vielen Fällen Konfliktpotenzial. Mit einem geschickt gestalteten Testament kann man die Probleme der Erbengemeinschaft jedoch entschärfen und unnötigen Streit vermeiden. Hierzu dienen die Gestaltungsformen der Teilungsanordnung, des Vorausvermächtnisses oder Vermächtnis.

Der Vorteil des privatschriftlichen Testaments vor dem öffentlichen Testament kann darin liegen, dass man sich erst einmal einen Entwurf erstellen kann, diesen überdenkt und überschläft. Man kann Abänderungen, Streichungen, Ergänzungen und Neuabfassungen zu jeder Zeit vornehmen, wenn die Zeiten, die Verhältnisse oder die persönlichen Meinungen sich geändert haben sollten.

Wichtig: Ein öffentliches wie ein privatschriftliches Testament kann jederzeit problemlos widerrufen, geändert oder ergänzt werden.

Das öffentliche Testament wird von einem Notar errichtet. Der Vorteil des öffentlichen Testaments vor dem privatschriftlichen Testament besteht darin, dass einem jegliche Schreibarbeit in Form einer handschriftlichen Niederschrift erspart bleibt. Die Niederschrift erfolgt durch den Notar. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dem Notar den maschinenschriftlich niedergelegten testamentarischen Willen, den man selbst getippt hat oder sich durch einen Dritten hat tippen lassen, offen oder in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Der Notar fertigt dann darüber ein Protokoll an, so dass auch dadurch ein wirksames öffentliches Testament zustande kommt.

Bedeutsam ist auch der Umstand, dass das öffentliche Testament nie verloren gehen kann. Im Fall des privatschriftlichen Testaments kann dies dadurch verhindert werden, indem man es in amtliche Verwahrung gibt oder mehreren Personen mitteilt, wo es aufbewahrt wird.

Wer sein Testament selbst erstellt, sollte sich unabhängig von der Testamentsform - privatschriftlich oder öffentlich – eines kompetenten juristischen Beraters bedienen. In einem eingehenden Gespräch kann dann sowohl die Zweckmäßigkeit seiner Vorstellungen als auch deren juristische Durchsetzbarkeit erörtert werden. Die Wahl der Testamentsgestaltung ist vor allem stark von der jeweiligen Familiensituation und den Vermögensverhältnissen abhängig. Um im individuellen Fall auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten die optimale Lösung zu finden, sollte man sich beim Erstellen eines Testaments auf jeden Fall beraten lassen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Das Referat Erbrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.

Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.

Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich: 

  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Das Bankvermögen im Erbfall
  • Steuerhaftung der Erben
  • Nießbrauch, Wohnrecht, Grundschulden – Grundbuchbelastungen im Erbschaftssteuerrecht
  • Das Unternehmen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer   


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter: 
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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