Wie kann sich der Inhalt der Arbeitspflicht ändern? - Teil 1
ohne Vertragsänderung
Hier wäre die Ausübung des Direktionsrechtes bezüglich der Zeit, des Ortes, der Art und Weise der Arbeit möglich. Es sei denn, der Arbeitsvertrag würde dies ausschließen.
Es wäre ein Änderungsvorbehalt vereinbart, den man nun ausüben könnte.
mit Vertragsänderung
Einvernehmlich wäre der Abschluss eines Änderungsvertrages möglich.
„Erzwungen“ nur im Wege der Änderungskündigung.
1. Mehrarbeit
Mehrarbeit ist die Überschreitung der gesetzlich täglichen Arbeitszeit.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet 9 Stunden am Tag.
2. Überstunden
Von der Mehrarbeit sind die Überstunden zu unterscheiden.
Überstunden sind die Überschreitung der einzel- oder tarifvertraglichen Arbeitszeit.
Bei Notfällen oder sonstigen außergewöhnlichen Fällen, die für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar sind und den Einsatz des Arbeitnehmers zur Abwehr von Gefahren für den Betrieb oder zum Schutz erheblicher betrieblicher Interessen erfordern, ist jeder Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Nebenpflichtverpflichtet die sonst geschuldete Überarbeit zu erbringen.
Beispiel:
Eine bestimmte Arbeit muss zu einem bestimmten Termin fertig gestellt sein. Die hierfür notwendige Reparatur einer Maschine dauert länger als erwartet. Dies hat zur Folge, dass der Termin nur eingehalten werden kann, wenn Überstunden geleistet werden.
Das Verlangen, Überstunden zu leisten, muss nicht ausdrücklich geschehen. Es kann auch die Zuweisung eines Arbeitspensums sein, dass nur durch Überstunden abzuleisten ist.
Es bestehen jedoch folgende Einschränkungen:
- Die Überarbeit darf nicht regelmäßig in erheblichem Ausmaß über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zugewiesen werden.
- Die Arbeitszeitbeschränkungen für Jugendliche und Frauen sind zu beachten.
Jegliche Anordnung von Überstunden unterliegt der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates (Fußnote). Dies gilt auch in Eilfällen oder wenn der Arbeitnehmer den Überstunden zustimmt.
- Teilzeitbeschäftigte sind regelmäßig nicht zur Ableistung von Überstunden verpflichtet. Manche Tarifverträge begründen die Anordnung von Überstunden ausnahmsweise auch für Teilzeitbeschäftigte.
- Mehrarbeit und Überstunden sind besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Grundsätzlich gilt hier das gleiche Entgelt wie für die übliche Arbeitszeit. Darüber hinaus kann in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen – die häufig eine sehr differenzierte Vergütungsregelung enthalten – eine höhere Vergütung geregelt werden.
Beispiel:
Der Metaller-Tarifvertrag gewährt nach einer täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden 25 % Überstundenvergütung.
Beachten Sie: Teilzeitbeschäftigte können bei Überschreitung ihrer individuellen Arbeitszeit keine Überstundenzuschläge verlangen. Diese sind nur zu bezahlen, wenn sie betriebs- oder branchenüblich sind (Fußnote).
Überstundenzuschläge sind gemäß § 4 I EntgeltFG bei der Berechnung der Krankenvergütung nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der für Überstunden gezahlten Grundvergütung ist zu unterscheiden, ob die Überstunden regelmäßig anfallen oder unregelmäßig (Fußnote).
Stand: 10.06.2008
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Arbeitsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Rechtsanwältin Monika Dibbelt
Rechtsanwalt Tilo Schindele
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
Rechtsanwalt Harald Brennecke