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Wohnung zu klein – Muss Vermieter mit fristloser Kündigung rechnen?

Wohnung zu klein – Muss Vermieter mit fristloser Kündigung rechnen?

Es dürfte sich rumgesprochen haben, dass der Mieter ohne weitere Begründung die Miete mindern kann, wenn die tatsächliche Wohnfläche wesentlich von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche abweicht; die magische Grenze liegt hier bei 10%.

Nun stellt sich die Frage, ob der Vermieter bei gleichen Voraussetzungen eine fristlose Kündigung des Mieters hinnehmen muss.
Nach der Ansicht des BGH (Urteil vom 29.04.2009, VIII ZR 142/08) liegt bei einer Abweichung von mehr als 10% der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche ein wichtiger Grund iSd. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, denn dem Mieter wird der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht „rechtzeitig gewährt“. Der Mieter muss dann keine weiteren Ausführungen bzw. Begründungen geben, warum seiner Ansicht nach die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Der Vermieter kann sich in einem solchen Fall nur noch auf Verwirkung berufen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Ansonsten drohen ihm unter Umständen so-gar hohe Rückzahlungsforderungen seitens der Mieter.

Tipp für den Verkäufer: Wenn Sie schon eine Wohnungsgröße im Mietvertrag angeben, sorgen sie dafür, dass die Angabe den tatsächlichen Umständen zumindest annähernd entspricht.

(Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, 10.05.2009)


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 05/2009


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Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

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    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

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Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

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Gericht / Az.: BGH vom 29.04.2009, VIII ZR 142/08
Normen: § 535 BGB

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