Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
Prämiensparen ist nach wie vor eine beliebte Anlageform: das Geld ist sicher, die Sparraten werden meist monatlich abgebucht, die Sparraten können auch gering sein – und der Anleger bleibt fexibel.
Flexibel ist allerdings meist auch der von der Bank gezahlte Zinssatz. Der Bundesgerichtshof (Fußnote) hat schon vor einiger Zeit entschieden, dass die häufig geübte, in den AGB der Banken bzw. Sparkassen verankerte, Praxis der Banken, allgemeine Zinssenkungen an die Sparer weiter zu geben, Zinserhöhungen aber nicht, gegen § 308 Nr. 4 BGB verstößt, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist.
Ist die entsprechende Klausel jedoch unwirksam, stellt sich die Frage, wie denn nun die Verzinsung für einen z.B. 20 Jahre laufenden Sparvertrag im Nachhinein zu berechnen ist.
In einem Fall hat z.B. eine Sparkasse / Bank Neuberechung anhand einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis von 20 % zu 80 % vorgenommen, wobei sie den Zinssatz nur dann anpasste, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte verändert hatte. Die Sparen waren der Ansicht, dass sie unter Zugrundelegung des Spareckzinses und einer Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten weitere Sparzinsen von der Bank / Sparkasse verlangen können.
Die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel im Vertrag entstandene Lücke eröffnet der Sparern jedoch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung gemäß §§ 316, 315 Abs. 1 BGB, sondern ist im Wege ergänzender Vertagsauslegung (Fußnote) dahingehend zu schließen, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Die Auslegung solcher typischen formularmäßigen Klauseln hat allgemeinverbindlich, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen.
Dabei wird die auch nur teilweise - Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen dem Vertragszweck, der auf das Erreichen der maximalen Sparprämie nach voller zwanzigjähriger Laufzeit ausgerichtet ist, nicht gerecht. Auch eine Anpassungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten, die in der - unwirksamen - Vertragsklausel nicht vorgesehen war, ist nicht interessengerecht. Vielmehr hat sich der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsen für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, zu orientieren, wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist.
Bei der Zinsänderung ist ferner das Äquivalenzprinzip zu beachten, wobei es bei einem langjährigen Sparvertrag nicht interessengerecht ist, von einem absolut gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozentpunkten auszugehen. Das würde zum einen dazu führen, dass eine feste Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse im Neukundengeschäft über zwanzig Jahre festgeschrieben wäre und zum anderen bei sehr ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses der Anspruch des Kunden auf Null absinken oder gar negativ werden könnte. Jedenfalls bei ergänzender Vertragsauslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dies vereinbart hätten. Maßgeblich ist daher vorliegend der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent. Dadurch werden das Äquivalenzverhältnis gewahrt und unzumutbare Ergebnisse verhindert.
Welcher Referenzzins im Einzelfall sachgerecht ist, muss jeweils gesondert geprüft werden.
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Stand: April 2010
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