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Zulassung: Klebekennzeichen als Nummernschild ist verboten

Zulassung: Klebekennzeichen als Nummernschild ist verboten

Von dem Halter eines Kfz kann verlangt werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen als Nummernschild, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem Kfz entfernt wird.

Viele kennen das Problem: das Nummernschild am Kfz ist nicht mehr leserlich. Ein neues Nummernschild kostet Geld – und die Zeit und Mühe, es zu besorgen.
Warum nicht also ein selbstklebendes Kennzeichen anbringen und das Originalschild nur mit sich führen?

Das praktizierte eine Halterin sieben Jahre lang, bis sie der zuständigen Behörde auffiel. Diese gab der Halterin auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen, da es nicht abgestempelt sei und somit nicht den Vorschriften entspreche. Eine beantragte Ausnahmegenehmigung lehnte die Behörde ebenfalls ab, so dass es zur Klage kam.

Das Verwaltungsgericht (Fußnote) Koblenz stellte fest, dass das Klebekennzeichen die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht erfülle. Auf der Vorderseite des Kfz befinde sich nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer. Zudem habe die Behörde zu Recht auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt, weil hierfür kein Grund bestehe. Ein solcher könne gegeben sein, wenn etwa die Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. An dem betreffenden Kfz könne aber nach Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen Aufwendungen für die Entfernung des Klebekennzeichens und eine Neulackierung würden die Erteilung der gewünschten Ausnahme ebenfalls nicht rechtfertigen (Fußnote).


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2009


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