Zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes können auf Grund der Veränderungen der zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse funktionslos werden und außer Kraft treten.
Haben sich die Verhältnisse in dem überplanten Gebiet im Laufe der Zeit so sehr verändert, dass eine Verwirklichung der Festsetzungen für unabsehbare Zeit ausgeschlossen sind und diese Tatsachen einen solchen Grad erreicht haben der einem dennoch in die Fortsetzung der Festsetzung gesetztes Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt, so tritt eine Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit außer Kraft.
Dies muß nach einer Entscheidung des Bayerischen VGH vom 15.03.2004 (25 N 01.308) auch dann angenommen werden, wenn die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sich derart verändert haben, dass eine Verwirklichung der im Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen ausgeschlossen ist, weil sie auf unabsehbare Zeit wirtschaftlich nicht mehr tragfähig und damit unzumutbar ist.
Dies ergebe sich schon daraus, dass bei Inkrafttreten eines Bebauungsplanes im Rahmen des Abwägungsgebotes des § 1 VI BauGB auch das Eigentum als grundrechtlich geschützter Belang in ein ausgewogenes Verhältnis zu anderen Belangen zu bringen ist. Wenn diese Aspekte beim Inkrafttreten des Bebauungsplanes eine Rolle spielen, so muß dies eben auch bei der Außerkrafttretung gelten.
An eine solche Außerkrafttretung werden jedoch hohe Hürden gestellt. Es genügen dabei nicht Zweifel an einer Wirtschaftlichkeit der zugelassenen Nutzung, sondern ob eine rentable Nutzung auf Dauer ausgeschlossen ist. Dabei genügt es nicht, dass eine wirtschaftlichere Nutzung denkbar wäre oder die Grundstückspreise unter denen in vergleichbaren gebieten liegen. Vielmehr muß quasi ein Bauverbot bestehen, weil eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke schlechterdings ausgeschlossen ist.
Weiter dürfen keine schutzwürdigen Interessen Dritter verletzt werden. Die mangelnde Wirtschaftlichkeit muß so offenkundig sein, dass gar kein Vertrauen in den Fortbestand des Bebauungsplanes mehr bestehen kann. Dies ist erst dann der Fall, wenn die weitere bauliche Entwicklung objektiv erkennbar an Bausubstanz und Baunutzung völlig vom städtebaulichen Ziel des Bebauungsplanes abweicht.
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