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Zuwendungen im Arbeitsverhältnis – Teil 01 – Steuerfreie Zuwendungen

2. Die wichtigsten steuerfreien Zuwendungen

2.1 Aufmerksamkeiten und Geschenke (Zuwendungen)

2.1.1 Aufmerksamkeiten

Unter Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers zu verstehen, welche nach ihrer Art und nach ihrem Wert dem gebräuchlichen Begriff von solchen Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen (BFH Urteil vom 22.3.1985, VI R 26/82). Jedoch sind nicht alle vom Arbeitgeber geleisteten Aufmerksamkeiten steuerfrei. Vielmehr muss eine Freigrenze, welche durch LStR 2015 R 19.6 Abs. 1 S.2 mit Wirkung ab 01.01.2015 von 40 Euro auf 60 Euro brutto erhöht wurde, beachtet werden. Zusätzlich als weitere Voraussetzung tritt hinzu, dass die Aufmerksamkeitsregelung nur für persönliche Ereignisse gilt.

Zu den Aufmerksamkeiten zählen also laut LStR 2015 R 19.6 gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro brutto. Dies können z.B. Blumen, Pralinen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger sein, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit, etc.) zugewendet werden. Nicht dazu zählen jedoch Geldzuwendungen, denn diese sind als dem Arbeitslohn zugehörig steuerbar.

Beispiel

Arbeitnehmer X erhält von seinem Arbeitgeber anlässlich seines Geburtstags als Geschenk einen Blumenstrauß und eine Flasche Wein im Gesamtwert von insgesamt 55 Euro (inkl. USt).

    • Die Geschenke bleiben steuerfrei, da sie als Aufmerksamkeiten im Rahmen eines besonderen persönlichen Ereignisses erbracht wurden und die Freigrenze von 60 Euro nicht überschreiten.

Zu den Aufmerksamkeiten zählen auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Ebenso gilt dies für Speisen, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes und im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse gewährt.

Beispiel

Mehrere Arbeitnehmer des Unternehmens Y müssen aufgrund der betrieblichen Situation Überstunden bis spät abends leisten. Um 18 Uhr unterbrechen sie ihre Arbeit kurz, um im nächsten Restaurant essen zu gehen, damit sie danach wieder ihre Arbeit fortsetzen können.

    • Die Mahlzeit stellt hier eine steuerfreie Aufmerksamkeit dar, denn der Arbeitgeber gewährt hier während einer außergewöhnlichen betrieblichen Situation ein sog. Arbeitsessen, welches im ganz überwiegenden Interesse des Betriebs liegt. Als Folge sind die Speisen, sofern sie nicht den Betrag von 60 Euro brutto pro Person übersteigen, steuer- und sozialversicherungsfrei.

Bei der Gewährung von Aufmerksamkeiten durch den Arbeitgeber sind zwei wichtige Besonderheiten zu beachten:

(1) Zum einen können Aufmerksamkeiten mehrfach im Jahr gewährt werden, denn sie stehen in Abhängigkeit zu den persönlichen Ereignissen des Arbeitnehmers. Wenn dieser im selben Jahr Geburtstag hat und Hochzeit feiert, können ihm zweimal Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von jeweils 60 Euro gewährt werden.

(2) Zum anderen wird die Lohnsteuerfreiheit der Aufmerksamkeiten nicht dadurch beeinträchtigt, dass im selben Monat noch weitere Sachzuwendungen, welche keine Aufmerksamkeit sondern vielmehr einen Sachbezug darstellen und unter die 44 Euro Sachbezugsfreigrenze fallen, ebenfalls gewährt werden.

Beispiel

Arbeitnehmer X hat im April 2019 Geburtstag. Zu diesem Anlass erhält er von seinem Arbeitgeber Aufmerksamkeiten im Gesamtwert von 58 Euro. Da die Geschäftsleitung im selben Monat einigen Mitarbeitern für besonders gut erbrachte Arbeitsleistungen, darunter auch X, danken möchte, erhält dieser zusätzlich ebenfalls im April einen Warengutschein im Wert von 40 Euro.

    • Hier bleiben beide Zuwendungen steuerfrei, denn die Freigrenzen von 60 Euro brutto (Aufmerksamkeit) und 44 Euro brutto (Sachbezüge) sind getrennt zu werten. Der Arbeitgeber kann hier im selben Monat anlässlich des Geburtstages des Arbeitnehmers mehrere Sachzuwendungen im Gesamtwert von 104 Euro lohnsteuerfrei gewähren. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hingegen ein Geschenk im Wert von 100 Euro (inkl. USt) kann dieses nicht lohnsteuerfrei gewährt werden, denn die einzelnen Beträge der Sachzuwendungen sind nicht addierbar und müssen getrennt - in Aufmerksamkeiten und Sachbezüge getrennt - bewertet werden und sind bis zur jeweiligen Freigrenze steuerfrei. Somit wird die Freigrenze von 60 Euro überschritten.

2.1.2 Geschenke

Liegt hingegen kein besonderes persönliches Ereignis vor, so stellt die Sachzuwendung im Regelfall ein Geschenk dar. Für Geschenke gilt im Gegensatz zu den Aufmerksamkeiten eine Freigrenze von 35 Euro netto pro Arbeitnehmer und pro Jahr.

Die Abgrenzung ist auch deshalb so wichtig, da die Geschenke nach § 37b EStG pauschal versteuert werden. Wesentlicher Unterschied ist, dass Aufmerksamkeiten nur anlässlich persönlicher Ereignisse erteilt werden dürfen, während Geschenke von so einer Beschränkung frei sind. Dafür können Geschenke nur bis zu einem Betrag von 35 Euro netto angesetzt werden und sind für den Beschenkten nur dann steuerfrei, wenn der Schenker die Zuwendung nach § 37b EStG pauschal versteuert. Ist dies nicht der Fall, so muss das Geschenk beim Beschenkten als einkommensteuerpflichtige Arbeitgeberleistung versteuert werden.

2.2 Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten als Übungsleiter oder Ausbilder sowie andere begünstigte Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich bis zu einem Betrag von 2.400 Euro im Jahr steuerfrei (sog. Übungsleiterfreibetrag). Seit 2007 wurde durch die Aufnahme des § 3 Nr. 26a EstG eine solche Aufwandsentschädigung auch für andere Nebentätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen, die nicht durch den Übungsleiterfreibetrag begünstigt sind, eingeführt. Diese sind bis zu einem Betrag von 720 Euro im Jahr steuerfrei (sog. Ehrenamtsfreibetrag).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerfreie Zuwendungen im Arbeitsverhältnis“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-010-6.


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