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Zuwendungen im Arbeitsverhältnis – Teil 18 – Sprachkurse

2.14.1.2 Kostenübernahme bei beruflichen Fort- und Weiterbildungen

Auch die Übernahme der Gebühren für ein berufsbegleitendes Studium kann als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers i.S.v. R 19.7 LStR 2011 anzusehen sein, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. Ist dies der Fall, führt die Übernahme von Studiengebühren für dieses Studium durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn, denn sie wird im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt. Für die lohnsteuerliche Beurteilung, insbesondere ob das berufsbegleitende Studium als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers i.S.v. R 19.7 LStR 2011 anzusehen ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

Es kommt für die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht darauf an, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, ist aber nur dann ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen, wenn der Arbeitgeber vorab die Übernahme der zukünftig entstehenden Studiengebühren schriftlich zugesagt hat (Fußnote). Der Arbeitgeber hat auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben. Eine Ablichtung der insoweit ergänzten Originalrechnung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren (Fußnote).

Zudem ist es für die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern kann.

Bei einer Übernahme von Studienkosten durch den Arbeitgeber im Darlehenswege, bei der marktübliche Vereinbarungen über Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung getroffen werden, führt weder die Hingabe noch die Rückzahlung der Mittel zu lohnsteuerlichen Folgerungen.
Ist das Arbeitgeberdarlehen nach den getroffenen Vereinbarungen nur dann tatsächlich zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, vor Ablauf des vertraglich festgelegten Zeitraums (in der Regel zwei bis fünf Jahre) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder ist der marktübliche Zinssatz unterschritten, ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Einräumung des Arbeitgeberdarlehens die Voraussetzungen des R 19.7 LStR 2011 vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Verzicht auf die Darlehensrückzahlung oder der Zinsvorteil eine Leistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und stellt somit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Liegen die Voraussetzungen des R 19.7 LStR 2011 dagegen nicht vor, stellt der (Teil-)Erlass des Darlehens einen Vorteil mit Arbeitslohncharakter für den Arbeitnehmer dar und ist somit steuerpflichtig. Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer bei einem Darlehens(teil-)erlass dann in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er auf die (Teil-)Rückzahlung des Darlehens verzichtet (Fußnote).

Macht der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten für ein Studium oder eine Fortbildungsmaßnahme vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängig, liegt keine bedingungslose, von vornherein vereinbarte Kostenübernahme vor. Die nachträgliche Kostenübernahme stellt dann vielmehr eine Belohnung für das Bestehen der Prüfung dar und ist deshalb als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Jahr der Zahlung zu erfassen.

2.14.2 Kostenübernahme bei Sprachkursen

Bezüglich der Frage, ob Sprachkurse, welche der Integration der Arbeitnehmer dienen sollen, steuerfrei zu behandeln sind oder nicht, hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 04.07.2017 (Fußnote) klargestellt, dass berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nach R 19.7 LStR nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Arbeitslohn kann bei solchen Sprachkursen zum Erlernen der deutschen Sprache nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerfreie Zuwendungen im Arbeitsverhältnis“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-010-6.


Kontakt: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

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