Zwangsverwaltung - Beitrag für Abwasserentsorgungseinrichtungen
Thüringer OLG - LG Mühlhausen 25.4.2007 7 U 970/06 1. Die Regelung des § 21 a Abs. 4 ThürKAG betrifft nur Beiträge, die unter die Privilegierung fallen, mithin solche, die nach der Gesetzesänderung nicht oder nicht mehr zu erheben sind. Für nichtprivilegierte Beiträge bleibt eine bereits eingetretene Fälligkeit bestehen. 2. Die Neubescheidung des nicht privilegierten Teiles des Beitrags ist zu dessen Erhebung nicht erforderlich. 3. Die Bekanntmachung eines Bescheids über Herstellungsbeiträge an den Zwangsverwalter des haftenden Grundstücks löst nicht die Fälligkeit der Beitragsforderung aus. ThürKAG §§ 7 Abs. 7, 21a Abs. 4 AO § 122 Abs. 1 ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=21005
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