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Neuregelungen im Teilzeit und Befristungsgesetz ab 1. Januar 2004

In den ersten vier Jahren des Bestehens eines neu gegründeten Unternehmens, nicht jedoch bei Neugründung im Zusammenhang der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen, ist künftig der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Als Gründungszeitpunkt gilt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Die Anzahl der Vertragsverlängerungen ist nicht begrenzt. Sie müssen aber lückenlos aneinander anschließen. Ein befristeter Vertrag bis zur Dauer von vier Jahren kann auch in bereits bestehenden Unternehmen abgeschlossen werden, wenn die Unternehmensgründung bei Vertragsbeginn nicht länger als vier Jahre zurückliegt. Eine bis zu vierjährige Befristung ist auch noch kurz vor Ablauf der vierjährigen Gründungsphase möglich. Der bloße Vertragsabschluss genügt aber nicht, Es kommt auf den Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme an. Im Übrigen verbleibt es bei den bestehenden Regelungen. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn dafür ein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Dieser Grundsatz steht ausdrücklich in § 14 Absatz 1 TzBfG. Daneben enthält diese Vorschrift typische, von der Rechtsprechung anerkannte Befristungsgründe. Sofern Sie Ihre Arbeitsverträge auf einen der gesetzlich aufgezählten Gründe stützen können, stehen Sie auf der sicheren Seite. Beispiele hierfür sind ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf (Fußnote), eine Befristung im A nschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern (Fußnote) oder auch eine befristete Einstellung des Arbeitnehmers als Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (Fußnote). Haben Sie als Arbeitgeber keinen der gesetzlichen Gründe für eine Befristung, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne einen Sachgrund ein befristetes Arbeitsverhältnis schließen. Beachten Sie hierbei die folgenden 3 Grundsätze: 1. Keine Kettenbefristung Der Arbeitnehmer, den Sie ohne Sachgrund befristet einstellen wollen, darf vorher für Sie weder befristet noch unbefristet tätig gewesen sein. Dies gilt jedoch nicht für vorherige Berufsausbildungsverhältnisse. 2. Höchstens 2 Jahre Eine Befristung ist ohne Sachgrund nur bis zu 2 Jahren möglich. 3. Höchstens 3 Verlängerungen Innerhalb dieser 2 Jahre können Sie den befristeten Vertrag höchstens 3-mal verlängern. In einem Tarifvertrag können Abweichungen bei der Höchstbefristungsdauer und der Zahl der Verlängerungen festgelegt werden. Bisher galt eine Befristungserleichterung für Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten. Diese Regelung wurde im Zuge der Hartz-Reform geändert. Vorerst bis zum 31.12.2006 können Sie Arbeitnehmer, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, ohne Sachgrund und Höchstfrist befristet einstellen. Diese Erleichterung greift nicht ein, wenn Sie den Arbeitnehmer zuvor bereits unbefristet beschäftigt haben und zwischen dieser unbefristeten Tätigkeit und dem befristeten Arbeitsvertrag ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Dieser wird vermutet, wenn zwischen dem Ende des früheren und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von weniger als 4 Monaten liegt. Ganz Wichtig! Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kommt auch dann zustande, wenn Ihr Arbeitnehmer seine Arbeit nach Ende der Befristung mit Ihrer Kenntnis fortsetzt. Diese Rechtsfolge können Sie nur verhindern, wenn Sie unverzüglich einer Weiterarbeit widersprechen.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2004


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


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