Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 1-2 Grundtypen des Franchising
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Christian Metzger
wissenschaftlicher Mitarbeiter
1.2. Grundtypen des Franchising
Das Franchising lässt sich in drei Grundtypen unterteilen:
- Vertriebs-Franchising (1.2.1.),
- Dienstleistungs-Franchising (1.2.2),
- Produkt-Franchising (1.2.3)
Tatsächlich kommt es oft zu einer Vermischung der Grundtypen. Die Reinformen treten in der Praxis hingegen nur selten auf.
1.2.1. Vertriebsfranchising
Gegenstand des Vertriebsfranchisings ist der Vertrieb von Gütern oder Erzeugnissen. Die Franchise kann entweder direkt vom Hersteller oder von einem Händler erteilt werden. Sie ist nicht auf einzelne Produkte beschränkt, sondern erstreckt sich auf das gesamte Leistungspaket des Franchisegebers. Der Franchisenehmer unterliegt in der Konzeption und Organisation der Unternehmensführung, sowie in der Gestaltung der Werbung und des Geschäftslokals den strengen Vorgaben des Franchisegebers.
Beispiel 3: VertriebsfranchisingBekannte Vertreter das Vertriebsfranchising sind Eismann und Yves-Rocher. So übernimmt Yves-Rocher beispielsweise die Kaltmiete und Einrichtung der Verkaufsräume des Franchisenehmers. Dieser bietet wiederum ausschließlich das Sortiment von Yves-Rocher an und entrichtet eine am erwarteten Umsatz orientiere Gebühr. Diese Gebühr beinhaltet zudem eine Werbepauschale, da Werbemaßnahmen von Yves-Rocher selbst durchgeführt werden.
Das Vertriebs-Franchising gliedert sich wie folgt:
- Hersteller-Franchise,
- Händler-Vertriebs-Franchise
1.2.1.1. Hersteller-Franchise
Bei der Hersteller-Franchise stammen die vertriebenen Produkte vom Franchisegeber selbst und tragen dessen Marke.
Beispiel 4: Hersteller-Franchise
Berti Frost (B) ist Betreiber eines mobilen Franchisenetzes, über das Tiefkühlwaren vertrieben werden. B ist zugleich Hersteller der Waren, die seine Marke tragen.B vergibt demnach Hersteller-Franchisen.
1.2.1.2. Händler-Vertriebs-Franchise
Im Gegensatz zum Hersteller-Franchise stammen die vertriebenen Produkte beim Händler-Vertriebs-Franchise weder vom Franchisegeber, noch tragen sie dessen Marke. Der Franchisegeber gibt die Herstellung der Produkte lediglich bei einem Dritten in Auftrag.
Beispiel 5: Händler-Vertriebs-Franchise
Ein Konkurrent von B aus Beispiel 4 ist ebenfalls Betreiber eines mobilen Franchisenetzes, produziert die angebotenen Waren jedoch nicht selbst. Er bezieht sie vom Tiefkühlspezialisten K. Alt GmbH. Die Produkte tragen zudem den Markennamen der K. Alt GmbH.Der Konkurrent des B vergibt demnach Händler-Vertriebs-Franchisen.
1.2.2. Dienstleistungsfranchising
Beim Dienstleistungsfranchising steht die Erbringung von Dienstleistungen unterschiedlicher Art im Vordergrund. Der Franchisenehmer erbringt diese unter dem Handelsnamen oder dem Warenzeichen des Franchisegebers nach dessen Richtlinien. In der Praxis nimmt diese Form des Franchisings den wichtigsten Platz ein.
Beispiel 6: Dienstleistungsfranchising
Es greifen - unter anderem - McDonald’s und Holiday Inn auf diesen Typ des Franchisings zurück. Am Beispiel von McDonald’s lässt sich die einheitliche Gestaltung des Franchisekonzepts klar erkennen. Die Aufmachung der Restaurants, die Preisgestaltung und das eigentliche Angebot der Restaurants und somit der Franchisenehmer sind stets identisch.
1.2.3. Produktfranchising
Kennzeichnend für das Produktfranchising ist, dass der Franchisenehmer neben dem Vertrieb die Herstellung, Verarbeitung oder Veredelung eines Produkts nach dem Rezept des Franchisegebers unternimmt. Die Begriffe Produkt-Franchising und industrielles Franchising können dabei synonym verwendet werden.
Beispiel 7: Produktfranchising
Das wohl bekannteste Beispiel des Produktfranchisings ist Coca-Cola. Der Getränkehersteller erteilt fremden Abfüllbetrieben die Franchise, also das Vorrecht, die Getränke nach dem Rezept von Coca-Cola in Flaschen, die das Etikett von Coca-Cola tragen, abzufüllen und schließlich zu vertreiben.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.
Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.
Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.
Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Provision des Handelsvertreters
- Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
- Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
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- Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
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- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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