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Der Tarifvertrag - Eine Einführung 2. Teil: Zustandekommen und Beendigung


Der Tarifvertrag - Eine Einführung 2. Teil: Zustandekommen und Beendigung

1. Zustandekommen

Tarifverträge verpflichten und berechtigen nicht nur die sie abschließenden Parteien, sondern haben Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Menschen, die in den Anwendungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages fallen. Wegen dieser weiten Rechtsfolgen können Tarifverträge nicht beliebig zwischen den möglichen Tarifvertragsparteien (→ siehe Begriff, Zustandekommen und Arten) abgeschlossen werden. Vielmehr sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen.

Tariffähigkeit der Koalition

Die Parteien, die einen Tarifvertrag abschließen wollen, müssen jeweils tariffähige Koalitionen sein. Eine Koalition (bspw. Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung) ist nur dann als tariffähig anzusehen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt.

  • Zum einen ist die sog. Tarifwilligkeit erforderlich, d.h. es muss die satzungsmäßige Aufgabe der Koalition sein (zumindest auch) Tarifverträge abschließen zu wollen.
  • Die Koalition muss sozial mächtig sein, also über eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem Tarifgegner verfügen und darüber hinaus bereit sein Arbeitskämpfe zu führen, um ihre Ziele durchzusetzen.
  • Schließlich ist es erforderlich, dass der organisatorische Aufbau der Koalition es ihr erlaubt die in der Satzung festgeschriebenen Aufgaben und Ziele zu erfüllen. Ausnahmen von dieser Voraussetzung bilden Handwerksinnungen. Sie sind nach der Handwerksordnung tariffähig ohne Koalition zu sein.

Tarifzuständigkeit

Darüber hinaus müssen die Koalitionen für den jeweils geplanten Tarifabschluss zuständig sein. Es unterliegt der Satzungsautonomie der jeweiligen Partei festzulegen für welche Arbeitsverhältnisse sie Tarifverträge abschließen will. Nur insoweit, wie sich die gewählten Zuständigkeiten der Parteien decken können sie Tarifverträge miteinander abschließen.

Vertragsabschluss und Schriftform

Die Parteien müssen sich - wie bei jedem anderen Vertrag auch - über den Abschluss einigen. Hier sind die allgemeinen Regeln einzuhalten. Das Tarifvertragsgesetz (TVG) sieht darüber hinaus vor, dass die Bestimmungen eines Tarifvertrages schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet sein muss.

Einigung innerhalb der tariflichen Regelungsmacht

Das Grundgesetz und das TVG schränken die Kompetenzen der Koalitionen insoweit ein, dass sie nur Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen regeln dürfen. Darüber hinausgehende Regelungen sind nicht erlaubt.

Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

Schließlich dürfen die Regelungen eines Tarifvertrages nicht gegen höherrangiges Recht, wie beispielsweise europarechtliche Normen oder das Grundgesetz, verstoßen. Auch einfache Gesetze stellen teilweise höherrangiges Recht dar.

2. Beendigung

Enden kann ein wirksam abgeschlossener Tarifvertrag auf unterschiedliche Arten: Er kann von vornherein befristet werden, so dass er mit Ablauf eines bestimmten Tages endet. Die Parteien des Tarifvertrages können ihn aber auch einfach durch einen Vertrag wieder aufheben. Darüber hinaus kann er von einer Partei ordentlich oder aus wichtigem Grund auch außerordentlich gekündigt werden. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, kann er angefochten werden.

In seltenen Ausnahmefällen kann der Tarifvertrag an die sich seit Abschluss veränderten Umstände angepasst werden (Störung der Geschäftsgrundlage). Dabei endet der Vertrag aber nicht.


 

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Stand: 09/2007


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