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Schutzpflichten aus § 12 AGG – Teil 1: Einleitung


Das am 18. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Fußnote) statuiert in seinem Ersten Abschnitt in § 1 des Allgemeinen Teils das gesetzliche Ziel, Benachteiligungen unmittelbarer oder mittelbarer Art durch erforderliche Maßnahmen zu verhindern oder ihnen vorzubeugen. Relevant vor allem für das Arbeitsrecht ist der Zweite Abschnitt, welcher Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes Vorkehrungen zu treffen: Die Norm des § 12 AGG veranlasst die Arbeitgeber zur Vornahme aktiver Maßnahmen, die ihre Arbeitnehmer vor Benachteiligungen aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen. Dabei zeigen jeweils die Gegebenheiten des Betriebs an, was als „erforderlich“ im Sinne des § 1 AGG zu erachten ist.
Die Struktur und der Normzweck des AGG knüpfen an das abgelöste Beschäftigtenschutzgesetz (Fußnote) an, das in § 2 dem Schutz vor sexueller Belästigung diente. Das AGG ist um effektiven gesetzlichen Rechtsschutz bemüht: Wie ehemals im BeschSchG werden Arbeitgeber zu repressiven und präventiven Aktionen hinsichtlich der Arbeitnehmer veranlasst.

In den Schutzbereich des AGG fallen nicht nur (Fußnote) Arbeitnehmer und Auszubildende, sondern auch arbeitnehmerähnliche Personen und Selbständige sowie Organmitglieder (Fußnote). Diese Personen dürfen nicht wegen der oben genannten Kriterien benachteiligt werden, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.

Im Einzelnen verpflichtet das Gesetz die Arbeitgeber zu präventiven, schulungstechnischen und informationellen Maßnahmen. Hierzu wird auf die folgenden Beitragsteile verwiesen.

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Stand: 2007/09


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Normen: § 1 AGG, § 12 AGG, § 13 AGG

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