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Einführung Pflichten des Frachtführers - Teil 3

1. Information und Auskunft und Einholung von Weisungen

Wenn der Absender das Frachtgut an den Frachtführer übergeben hat, hat er häufig keine Möglichkeit mehr unmittelbare Informationen über den Zustand des Gutes und den Transportfortschritt zu erhalten. Der Absender ist auf die Angaben und Auskünfte des Frachtführers angewiesen.
Verweigert der Frachtführer die Ausführung einer erteilen Weisung ganz oder teilweise, muss er den Absender darüber unterrichten. Dies muss unverzüglich im Sinne des § 121 BGB geschehen.

Heutzutage haben die meisten Frachtführer ihren Kunden die Möglichkeit der Sendungsverfolgung eingeräumt (Fußnote). Der Absender, sowie zum Teil der Empfänger, können über das Internet die Sendung verfolgen. Es ist aufgrund der Sendungsverfolgungsoption leicht feststellbar, ob das Gut bereits abgeliefert wurde oder wo es sich befindet.
Vor allem für die Absender, die das Just in Time (Fußnote) Produktionsprinzip verwirklichen, ist es wichtig, dass das Gut rechtzeitig und zügig beim Emfpänger abgeliefert wird. Wird über die Sendungsverfolgung eine Verspätung oder eine Verzögerung erkannt, so hat der Absender oder gegebenenfalls der Empfänger noch die Chance umzudisponieren.
Verwendet der Frachtführer keine moderne Sendungsverfolgung, ist er trotzdem auf Nachfrage des Absenders zur Auskunft über Verbleib des Gutes und Status der Sendung verpflichtet.


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Stand: August 2012


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Normen: § 121 BGB

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