Rechtsinfos/Transportrecht/Frachtgeschäft
Frachtführer ist der aufgrund eines Frachtvertrage (§ 407 Abs. 1 HGB) vom Absender beauftragte gewerbliche Beförderer von Gütern zum Bestimmungsort, d. h. der, der auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht ein Frachtgeschäft betreibt (§ 407 Abs. 3 HGB; handelsrechtlicher Gewerbebegriff). Kann die Beförderung nicht dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens zugeordnet werden, kommen lediglich die §§ 631 ff., 675 BGB zur Anwendung.
Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen sowie den Rechtsprechungsnachweisen.