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Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 1)

Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 1)


I. Allgemeine Begriffe und Grundlagen des Wettbewerbsrechts


Das Wettbewerbsrecht, oder auch allgemein Lauterkeitsrecht genannt, regelt den wirtschaftlichen Wettbewerb im Interesse der einzelnen Wettbewerbsteilnehmer und der Verbraucher. Dabei geht es um die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eines Unternehmens zulässig ist oder nicht.

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Grundzüge des Wettbewerbsrechts vermitteln sowie auf mögliche Gefahren im Umgang mit Mitbewerbern hinweisen.

In Deutschland wird das Wettbewerbsrecht durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt, welches zuletzt im Jahr 2004 umfangreich durch Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien reformiert wurde.

Verbot des unlauteren Wettbewerbs
Nach dem UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig.

Eine unlautere Wettbewerbshandlung ist in der Regel immer dann gegeben, wenn sie den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt somit nicht nur die unternehmerische Betätigung des einzelnen Wettbewerbers gegen unlautere Angriffe durch die Konkurrenz, sondern auch den einzelnen Verbraucher sowie die das öffentliche Interesse an einem unverfälschten wirtschaftlichen Wettbewerb.

Die Wettbewerbshandlung
Was unter einer Wettbewerbshandlung in diesem Sinn zu verstehen ist, definiert das UWG in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 wie folgt:

Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG bedeutet jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.

Es muss sich bei der Wettbewerbshandlung um eine wirtschaftliche Betätigung handeln - wobei eine rein private oder geschäftsinterne Tätigkeit hiervon gerade nicht erfasst werden soll - die den eigenen Wettbewerb fördern und den fremden Wettbewerb beeinträchtigen kann. Dies bedeutet aber auch, dass zwischen dem geförderten und dem benachteiligten Unternehmen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegen muss.

Das Wettbewerbsverhältnis
Um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis handelt es sich in der Regel immer dann, wenn die Unternehmen in gleichen oder ähnlichen Bereichen tätig sind und sich an dieselben Abnehmer richten. Unter Umständen können aber auch Unternehmen, die verschieden Wirtschaftsstufen angehören in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.


Welche Wettbewerbshandlungen im Einzelnen unzulässig sind und welche Möglichkeiten den Betroffenen zur Verfügung stehen, sich gegen etwaige Wettbewerbsverstöße der Konkurrenz zu wehren, soll in folgenden Teilen dieser Serie dargestellt werden.


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

Links zu allen Beiträgen der Serie Das Wettbewerbsrecht

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Stand: November 2007


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Das Referat Wettbewerbsrecht wird bei FASP betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: §§ 1 ff. UWG