Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 5)
Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 5)
7. Verletzung der Geschäftsehre eines Mitbewerbers
Wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen, handelt insoweit unlauter und unzulässig, als die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, vgl. § 4 Ziff. 8 UWG.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Anschwärzung eines Mitbewerbers als unlautere Handlung zu werten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine mit § 186 StGB (Üble Nachrede) vergleichbare Regelung, wonach die Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen, die geeignet sind, einen anderen verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen, unzulässig bzw. im Fall des § 186 StGB sogar strafbar sind.
Beispiele:
Als unlauter ist beispielsweise eine Behauptung anzusehen, wonach ein Mitbewerber angeblich gegen Wettbewerbsrecht verstößt, weil dieser Teilnehmer an Preisausschreiben bewusst über die Teilnahmebedingungen täusche, ohne diese Behauptung beweisen zu können.
8. Ausnutzen fremder Leistungen (wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz)
Das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, ist unzulässig, wenn dies eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt, oder die für die Nachahmung erforderliche Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden, vgl. § 4 Ziff. 9 UWG.
Hierbei handelt sich um den sog. wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Nachahmung und die unmittelbare Leistungsübernahme, also die Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses, wettbewerbsrechtlich unzulässig sein können. Jedoch ist auch hier der jeweilige Einzelfall zu beurteilen, da nicht jede Nachahmung einer fremden Leistung grundsätzlich unzulässig ist, sondern nur in bestimmten Fällen, wie etwa im Bereich des Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchs- oder Geschmackmusterrechts.
Unlauterkeit ist nur dann gegeben, wenn über das bloße Nachahmen hinaus besondere Umstände vorliegen, die wiederum ihrerseits die Wettbewerbswidrigkeit begründen. Das Gesetz nennt exemplarisch einige Fallgruppen, die jedoch nicht abschließend sind. So ist die Nachahmung etwa dann wettbewerbswidrig, wenn dies zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung führt. Aber auch die unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung einer nachgeahmten Ware oder Dienstleistung ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Nachahmung, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden.
Beispiele:
Ein Verstoß gegen den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ist etwa dann gegeben, wenn durch die Nachahmung einer bestimmten Küchenmaschine der angesprochene Verkehrskreis den Eindruck gewinnen kann, dass die nachgeahmte Ware vom Hersteller des Originals stammt.
Wird eine Nachahmung dadurch ermöglicht, dass das nachahmende Unternehmen die hierzu benötigten Unterlagen durch Werksspionage oder Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen erlangt hat, so ist diese Nachahmung auch als unzulässig zu bewerten, ohne dass es hierfür einer Täuschung des Verkehrskreises über die Herstellereigenschaft bedarf.
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Das Referat Wettbewerbsrecht wird bei FASP betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken.
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten. Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema
- Recht im Marketing
Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
- Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
- Onlineshops rechtssicher gestalten
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK
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