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Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 4)

Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 4)

5. Preisausschreiben und Gewinnspiele

Derjenige, der bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt oder die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, handelt gleichwohl unlauter und damit unzulässig. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Preisausschreiben oder Gewinnspiel naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden ist, vgl. § 4 Ziff. 5 und 6 UWG.

Die Durchführung eines Preisausschreibens mit Werbecharakter ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch sind auch hier einige Vorgaben zu beachten, um einen etwaigen Wettbewerbsverstoß zu vermeiden. Nicht nur die Teilnahmebedingungen sind klar und unzweideutig anzugeben, sondern auch die Rahmenbedingungen dürfen nicht zu einer sachfremden Beeinflussung führen.

Beispiele:
Gewinnspiele, die lediglich der Aufmerksamkeitswerbung dienen bzw. im Wesentlichen zur Unterhaltung veranstaltet werden, wurden von den einzelnen Gerichten immer schon als zulässig angesehen.

Eine unlautere Werbemaßnahme kann im Zusammenhang mit Preisausschreiben und Gewinnspielen allerdings dann vorliegen, wenn aufgrund der besonderen unlauteren Umstände etwa sachfremde Einflüsse auf den Kaufentschluss der Teilnehmer einwirken oder es insgesamt zu einer unsachgemäßen Beeinflussung kommt. Welche Umstände im Einzelnen als unlauter angesehen werden, wurde bereits vielfach, jedoch nicht abschließend von den Gerichten beurteilt. Hier wurden insbesondere solche Umstände genannt, die geeignet sind, eine Irreführung oder einen rechtlichen oder moralischen Kaufzwang herbeizuführen.

Es ist beispielsweise unlauter, eine Reise in ein Sterne-Hotel auszuloben ohne die Teilnehmer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Gewinner die Kosten für die Flüge und die Verpflegung selbst übernehmen muss.

Unlauter im Sinne des UWG kann ferner die Koppelung der Teilnahme an einem Preisausschreiben an den Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung sein.

6. Verunglimpfung oder Herabsetzung eines Mitbewerbers


Die Herabsetzung und Verunglimpfung von Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers stellt eine unlautere und folglich unzulässige Wettbewerbshandlung dar, vgl. § 4 Ziff. 7 UWG.

Beispiele:
Unlauter in diesem Sinne sind beispielsweise Aussagen über einen Konkurrenten, dieser sei ein Pfuscher oder dessen Ware sei Ramsch. Aber auch die ungerechtfertigte Behauptung, die Konkurrenz betreibe einen Schwindel im Rahmen von Rabattaktionen stellt eine Herabsetzung eines Mitbewerbers dar und ist folglich unzulässig.
Aber auch Aussagen über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers, wie etwa über dessen Ehe oder dessen Partei-oder Religionszugehörigkeit, können im Einzelfall einen Wettbewerbsverstoß darstellen.


 

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Stand: Dezember 2025


Normen: §§ 1 ff. UWG