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Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 3)

Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 3)

3. Verschleierung des Werbecharakters einer Wettbewerbshandlung

Die Verschleierung des Werbecharakters einer Wettbewerbshandlung ist unlauter und daher ebenfalls unzulässig, vgl. § 4 Ziff. 3 UWG. Werbung muss also als solche klar wahrnehmbar und auch erkennbar sein.

Beispiele:
Mit dem Verbot der Verschleierung des Werbecharakters einer Wettbewerbshandlung soll verhindert werden, dass versteckt auf den Kunden eingewirkt wird und dieser den Einfluss der Werbung rational nicht wahrnehmen kann. Dies kann durch unterschiedliche Handlungen geschehen, wie etwa dadurch, dass Produkte oder Marken im Fernsehen jeweils nur so kurz eingeblendet werden und der Zuschauer dies zwar optisch wahrnimmt, es aber nicht in die Bewusstseinsebene gelangt. Ausdrücklich untersagt ist diese Art der Werbung im Bereich der Fernsehwerbung durch die EG-Richtlinie über die Ausübung der Fernsehtätigkeit.

Ebenso unzulässig nach dieser Vorschrift ist das sog. Product-Placement. Hierbei handelt es sich um die gezielte Platzierung von Waren und Dienstleistungen in Programmen des Hörfunks und Fernsehens zu Werbezwecken um dadurch die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung irrezuführen.

Als weiteres Beispiel einer unlauteren Werbeaktion ist an dieser Stelle die Versendung von Werbepost zu nennen, welche aufgrund der Gesamtaufmachung beim Empfänger den Eindruck erwecken kann, dass es sich hierbei gerade nicht um Werbung, sondern vielmehr um einen Privatbrief handelt.

4. Keine klaren Angaben der Bedingungen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen


Derjenige, der bei Verkaufsförderungsaktionen wie etwa Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt, handelt unlauter, vgl. § 4 Ziff. 4 UWG.

Im Rahmen solcher Werbeaktionen sind grundsätzlich die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme klar und unzweideutig anzugeben.

Beispiele:
Ein Gutschein muss etwa seinen genauen Wert beinhalten und bei sog. Zugaben muss genau angegeben werden, ob ihre Gewährung von dem Erwerb einer Ware oder dem Bezug einer Dienstleistung abhängig ist. Aber auch bei sog. Kundentreuesystemen ist genau anzugeben, welcher Wert dem Berechnungsfaktor zugrunde gelegt wird (z.B. ein Treuepunkt entspricht 1 Cent).


 

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Stand: November 2007


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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Telefon: 0721-20396-28

Normen: §§ 1 ff. UWG