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Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 2)

Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 2)

II. Die einzelnen Wettbewerbsverstöße des UWG

Das UWG enthält eine Reihe von Beispielen unlauteren Wettbewerbshandlungen, die jedoch nicht abschließen sind. Im Folgenden sollen die wichtigsten davon anhand einiger exemplarischer Beispiele dargestellt werden:

1. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit

Unlauter im Sinne des UWG handelt derjenige, der Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen, vgl. § 4 Ziff. 1 UWG.

Beispiele:
Demnach ist etwa der Versuch, den Kunden in einem Kundengespräch durch die Art der Gesprächsführung derartig unter Druck zusetzen, dass er sich dadurch zum Abschluss des Vertrages veranlasst sieht, als Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit und damit als unlautere und daher unzulässige Wettbewerbsmaßnahme in diesem Sinne anzusehen.

Aber auch der Einsatz einer fremden Autorität, wie beispielsweise eines Vorgesetzten oder eines Amtsträgers, die einen Verbraucher zum Abschluss eines Geschäftes veranlassen soll, ist genauso unzulässig wie etwa ein Lehrer, der einer Grundschulklasse nahe legt, die benötigten Schulartikel nur bei einem bestimmten Schreibwarenhändler zu erwerben.

Die Verteilung von Werbegeschenken oder Warenproben können im Einzelfall auch als wettbewerbswidrig angesehen werden. So dürfen zum Beispiel Tageszeitungen nicht länger als über einen Bezugszeitraum von zwei Wochen kostenlos als Probe verteilt werden. Ein längerer Probebezug wäre als wettbewerbswidrig anzusehen.

2. Ausnutzung von Unerfahrenheit

Die Vornahme von Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen, ist unlauter und daher unzulässig, vgl. § 4 Ziff. 2 UWG.

Beispiele:
Diese Regelung soll unter anderem die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen schützen. Das Verbot der Ausnutzung der Unerfahrenheit greift jedoch immer dann, wenn der Werbetreibende die Situation erkennen konnte, er aber dennoch dies für seine kommerziellen Zwecke ausnutzt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn einem erkennbar kapitalschwachen Kunden von einer Bank einen Barkredit angeboten wird, der dessen finanzielle Möglichkeiten übersteigt.

Da man regelmäßig in einem Angstzustand oder in einer Zwangslage nicht frei und ungezwungen entscheidet, ist es ebenfalls unzulässig, eine solche Situation für seine kommerziellen Zwecke auszunutzen. Allerdings ist auch nicht jede Aussage, die geeignet ist, gewisse Angstgefühle hervorzurufen, als unlauter im Sinne des UWG anzusehen.

Das Ausnutzen einer Zwangsalge wurde beispielsweise für den Fall bejaht, als ein Reparaturunternehmen an einem Unfallort versuchte, die Unfallbeteiligten unaufgefordert zum Abschluss eines Reparaturvertrages oder Kfz-Mietvertrages zu veranlassen.

Ob allerdings ein solches wettbewerbswidriges Ausnutzen vorliegt, ist jeweils anhand des Einzelfalls zu bewerten.


 

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Stand: November 2007


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: §§ 1 ff. UWG