EVB IT System, neuer Vertragstyp zur Beschaffung von IT für die öffentliche Hand (Teil 3)
3. Kritik
Es stellt sich die Frage, ob das Muster des EVB-IT Systemvertrages wegen der vielfachen auftraggeberfreundlichen Regelungen unausgewogen ist.
Kritisch wird der EVB-IT-Systemvertrag insbesondere von den Vertretern der Wirtschaft, dem BITKOM, beäugt. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang ganz besonders, dass die seit dem Jahre 2005 bestehenden Verhandlungen des BMI mit der BITKOM über die Regelungen in dem EVB-IT System abgebrochen wurden und das BMI ohne Absprache mit der Wirtschaft das Vertragsmuster veröffentlicht hat. Dies fordert die negative Haltung der Wirtschaft geradezu heraus.
So verwundert es nicht, dass gerade der BITKOM dem EBV-IT System extrem ablehnend begegnet. Der BITKOM sieht insbesondere folgende Regelungspunkte, durch die insbesondere mittelständische Unternehmen stark benachteiligt seien, sehr kritisch (Fußnote):
Das Haftungskonzept sei lückenhaft, da die Haftungsbegrenzung keine deliktischen Ansprüche oder Kosten der Selbstvornahme erfasst; außerdem könnten die Haftungsgrenzen durch „Ankreuzoptionen“ beliebig nach oben, bis hin zur unbeschränkten Haftung, erweitert werden. Die früher vorgesehene geringere Verzugshaftungsgrenze wurde vom BMI einseitig gestrichen.
Die bei Rechtsmängeln an Individualsoftware bis zu 60 Monaten betragenden Verjährungsfristen seien extrem lang und marktunüblich. Sie benachteiligten vor allem den Auftragnehmer, der als Software-Integrator solche langen Gewährleistungsfristen im Markt nicht einkaufen könne.
Die umfangreichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an Individualsoftware sind ein Kritikpunkt, da die öffentliche Hand ein Verbreitungsrecht hieran, sowie die Rechte an den zur Erstellung verwendeten Werkzeugen, die an Dritte übertragbar sind, erhält.
Die Umsetzung der Abnahmemodalitäten sowie der Teilabnahmemöglichkeiten sei unzulänglich, da diese keine fiktive Abnahme im Falle der Nutzung des Systems durch den Auftraggeber vorsehen.
Allerdings kann die Kritik des BITKOM auch als leicht überzogen angesehen werden.
Zu relativieren ist insbesondere die Kritik an dem nunmehr strengeren Haftungskonzept. In den bisher gültigen Verträgen war die Haftung für die Auftragnehmerseite sehr eingeschränkt. Diese übermäßig großzügige Regelung führte in der Vergangenheit in der Praxis dazu, dass große Auftraggeber von dieser Klausel abgewichen sind und den Auftragnehmer im konkreten Vertrag zu weitaus größerem Maße in die Haftung genommen haben.
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Stand: 11.12.2007
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