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Geistiges Eigentum als vollstreckbares Vermögen - Teil 3 Verfahren


Dies ist die Fortsetzung einer Serie.

B. Verfahren

I. Einleitung der Zwangsvollstreckung

Zunächst ist für die Zwangsvollstreckung ein vollstreckungsfähiger Titel erforderlich. Dies ist in aller Regel ein Gerichtsurteil, in dem die Geldforderung des Gläubigers genau beschrieben wird.

Zuständig für die Vollstreckung ist grundsätzlich das Amtsgericht bei dem der Schuldner seinen Sitz hat oder sonst Klage gegen den Schuldner erhoben werden kann.

Der Pfändungsbeschluss wird wie bei der Pfändung einer Geldforderung des Schuldners Fußnote) gem. § 829 ZPO auf Antrag des Gläubigers vom Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts erlassen.
Der Beschluss richtet sich entweder an Dritte mit dem Verbot, an den Schuldner zu leisten oder mangels Drittschuldner an den Schuldner selbst. Dann enthält der Beschluss die Verpflichtung, nicht über das Recht zu verfügen.

II. Verwertung

Die Verwertung erfolgt in der Regel per ‚Überweisung zur Einziehung’ oder per ‚Überweisung an Zahlungs statt’. In aller Regel erfolgt die Überweisung zur Einziehung, da dies für den Gläubiger weniger Risiken birgt. Die Überweisung an Zahlungs statt ist i. ü. nur bei Forderungen möglich, die einen Nennwert haben.
Marken können grundsätzlich durch Überweisung des Markenrechts oder der Markenanwartschaft zum Marktwert verwertet werden.

Diese Verwertung einer Marke ist allerdings oft mit Schwierigkeiten verbunden. Denn die Bestimmung des Markenwertes anhand der diversen Bewertungsmethoden ist in der Regel aufwändig und kompliziert da sich allgemeine Erfahrungswerte über die Wertermittlung von Marken noch nicht durchgesetzt haben.

Daher kann ein Antrag auf Anordnung einer anderen Art der Verwertung als der Überweisung gerechtfertigt sein. Als Verwertung eines Markenrechts kommen auch
- freihändiger Verkauf,
- Sequestration,
- Erteilung von Markenlizenzen
in Betracht.

Der Erlös nach der Verwertung des Markenrechts wird vom Vollstreckungsorgan an den Gläubiger ausgezahlt. Allerdings werden vorher noch die Vollstreckungskosten abgezogen.

Erfolgt die Verwertung durch freihändigen Verkauf, verliert der Schuldner sein Markenrecht an den Käufer. Der Schuldner bleibt Inhaber der Marke wenn die Verwertung durch Sequestration oder durch die Erteilung von Markenlizenzen erfolgt. Die Lizenzgebühren zahlt der (Fußnote) Lizenznehmer jetzt aber an den Gläubiger. Die Zwangslizenz erlischt mit der vollständigen Befriedigung des Gläubigers durch die Lizenzzahlungen. Da der Schuldner durch vollständige Auszahlung des Gläubigers die Zwangslizenz jederzeit beenden kann, birgt diese Unsicherheit Nachteile für den neuen Lizenznehmer bei Planung und Durchführung seiner Markenpolitik. Daher werden bei Zwangslizenzen oft ergänzende vertragliche Regelungen getroffen, die diese Risiken berücksichtigen.

Für die übrigen betroffenen Ansprüche gilt entsprechendes.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Geistiges Eigentum als vollstreckbares Vermögen


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Stand: Januar 2008


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