Logo Brennecke & FASP Group

Verständigung mit dem Finanzamt – 2. Teil: Im Schuldenbereinigungsverfahren der InsO - Grundlagen



II.
Etwas anders stellt sich die Situation im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) dar.
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist die entscheidende Voraussetzung für das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. Insolvenzordnung (InsO).

Der Weg ins Verbraucherinsolvenzverfahren steht denjenigen Personen offen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Gleiches gilt für Personen, die selbständig tätig waren, sofern ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Mit Personen sind hier natürliche Personen gemeint, also keine Unternehmen oder wie auch immer ausgestaltete Gesellschaften.

Erforderlich für die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist, dass ein Plan zur Schuldenbereinigung aufgestellt wird. In diesem legt der Schuldner seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse dar und unterbreitet seinen Gläubigern einen konkreten Vorschlag zur Bereinigung seiner Schulden.

Nicht selten ist das Finanzamt als einer der Gläubiger am Abschluß eines solchen Schuldenbereinigungsplans beteiligt.
Grundsätzlich können die Verhandlungen über den Abschluß eines Schuldenbereinigungsplanes zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern frei gestaltet werden. Die Finanzämter haben hier jedoch nicht einen völlig freien Verhandlungsspielraum, sondern sind wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung an die gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung (AO) gebunden. Das Finanzamt kann als Rechtsgrundlage für einen Verzicht auf seine Abgabenforderungen nur das Abgabenrecht unter Einbeziehung der Zielsetzung der Insolvenzordnung heranziehen.
Die Frage, ob das Finanzamt einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen kann, beurteilt sich insbesondere nach den gesetzlichen Bestimmungen über die abweichende Festsetzung gemäß § 163 Abgabenordnung (AO) und den Erlass gemäß § 227 Abgabenordnung (AO).
Soweit den Finanzämtern bei dieser Beurteilung Ermessen zusteht, sind zusätzlich die Gesichtpunkte der Zielsetzung der Insolvenzordnung in die Ermessenerwägungen einzubeziehen. Dazu gehört insbesondere, dem redlichen Schuldner nach einer Wohlverhaltensphase unter Einbeziehung aller Gläubiger eine Schuldenbereinigung als Basis für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.
Eine angemessene Schuldenbereinigung ist aber nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldenbereinigungsplan nur eine einmalige Zahlung oder überhaupt keine Zahlungen des Schuldners vorsieht.

 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Verständigung mit dem Finanzamt


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtVerbraucherinsolvenzSchuldenbereinigungsplan
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahren
RechtsinfosSteuerrechtEinkommensteuer
RechtsinfosSteuerrechtAbgabenordnung
RechtsinfosSteuerrechtInsolvenz
RechtsinfosInsolvenzrechtSteuer
RechtsinfosSteuerrechtAbgabenordnungFestsetzung_Feststellung
RechtsinfosSteuerrechtGesellschaftsbesteuerung