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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 2.5. Außergerichtliche Schuldenbereinigung - Erstellung des Schuldenbereinigungsplans

Außergerichtliche Schuldenbereinigung: Erstellung des Schuldenbereinigungsplans

Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan ist der wesentliche Bestandteil der außergerichtlichen Verhandlungen. Der Schuldner unterbreitet seinen Gläubigern mit der Vorlage des Plans einen Vorschlag zur Regulierung seiner bestehenden Verbindlichkeiten.

Eine außergerichtliche Einigung hat für den Schuldner erhebliche zeitliche und auch finanzielle Vorteile. Er sollte daher grundsätzlich bereit sein, an seine Gläubiger Zugeständnisse zu machen, die über die Regelungen des gerichtlichen Verfahrens hinaus gehen.

Die Ausgestaltung des außergerichtlichen Plans unterliegt der Privatautonomie und ist daher inhaltlich gerichtlich nicht überprüfbar.
Der außergerichtliche Plan muss die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners vollständig und richtig darstellen. Weiterhin muss eine vollständige Übersicht der Verbindlichkeiten des Schuldners enthalten sein, wobei die Gläubiger sowie deren Forderungen zu nennen sind. Ferner sollte der außergerichtliche Plan die Höhe der Gesamtverbindlichkeiten und den eigentlichen Vergleichsvorschlag an die Gläubiger enthalten.

Der Vorschlag besteht in der Regel aus einem Angebot, eine bestimmte Quote der Forderung mit einer Einmalzahlung oder auch durch mehrere Raten zu begleichen.Raten können als gleich bleibender Festbetrag ausgestaltet werden oder als flexible Raten beispielsweise an den jeweilig pfändbaren Einkommensanteil anknüpfen. Der Plan kann einen Erlass, einen Teilerlass oder eine Stundung der Forderungen vorsehen. Auch eine Kombination daraus ist denkbar.

Es soll eine Vereinbarung darüber getroffen werden, dass eine Einbeziehung nachträglich bekannt gewordener Gläubiger möglich ist. Die Gläubiger müssen sich im Plan dazu verpflichten, bei Einhaltung des Plans durch den Schuldner auf Zwangsvollstreckungen zu verzichten und bereits getätigte Vollstreckungsmaßnahmen wie z.B. Pfändungen zurückzunehmen.

Es gibt verschiedenste Gestaltungs- und Variationsmöglichkeiten. Der Schuldner sollte aber nur erfüllbare Verpflichtungen eingehen und berücksichtigen, dass er sich im Plan in der Regel für einen Zeitraum von mehreren Jahren verpflichtet.

Es muss ferner klar geregelt werden, dass der Schuldner nach der vollständigen Erfüllung des Plans von seinen restlichen Verbindlichkeiten frei wird. Wichtig ist auch, dass im Plan geregelt wird, dass bei Erfüllung des Plans durch den Schuldner, keinerlei Forderungseintreibungen seitens der Gläubiger bei eventuellen Bürgen des Schuldners erlaubt sind.

Denn würde der Bürge eine Zahlung leisten, so hätte er seinerseits wieder einen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner.
Der Schuldner würde finanziell wieder gleich stehen wie vor dem Einigungsversuch. Zwar hätte er keine Verbindlichkeiten gegenüber dem alten Gläubiger mehr, aber es wären neue Verbindlichkeiten gegen den Bürgen hinzugekommen.
Faktoren, die für den Schuldenbereinigungsplan zu berücksichtigen sind, sind u.a.:

  • das pfändbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Zahlungen an private oder gesetzliche Krankenkassen. Hier hilft die Tabelle nach § 850 c ZPO.
  • Unterhaltsverpflichtungen, die, soweit sie erfüllt werden, Pfändungsfreigrenzenerhöhungen bewirken. Hier hilft ebenfalls die Tabelle nach § 850 c ZPO.
  • Einkommen unterhaltsberechtigter Personen
  • Die Kosten des Treuhänders
  • Bei der Berechnung der Insolvenzmasse sind von Absonderungsgütern lediglich 9 % des Wertes zu berücksichtigen.
  • Bei Immobilien fällt lediglich vom Immobilienzubehör ein Anteil von 4 % des Wertes des Zubehörs in die Insolvenzmasse . Insbesondere bei gewerblich genutzten Grundstücken muss hierzu die einschlägige Rechtsprechung zur Definition von Grundstückszubehör berücksichtigt werden.
  • Sicherungsrechte der Gläubiger wie Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen, Pfandrechte (z.B. das Vermieterpfandrecht) beeinflussen die freie Insolvenzmasse.
  • Bestehende Gehaltsabtretungen zu Gunsten von Gläubigern bleiben im eröffneten Insolvenzverfahren zwei Jahre lang zu Gunsten der besicherten Gläubiger bestehen, maximal jedoch bis zur Erfüllung der gesicherten Schuld.
  • der Schuldnerbonus gem § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO: danach erhält der Schuldner im 5. Jahr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 10 % mehr und im 5. Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens 15 % mehr aus dem an den Treuhänder abgetretenen Einkommen. Dabei ist zu beachten, dass der Zeitpunkt der Aufhebung – sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - im Voraus allenfalls geschätzt werden kann.
  • Sonderbelastungen, z.B. für schwer Kranke, die besonders hohe Kosten für medizinische Versorgung haben

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71


 

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Stand: März 2008


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Telefon: 0721-20396-28

 


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